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I. Mögliche Mitglieder

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Ein Zweckverband umfasst Kommunen (1.) und möglicherweise weitere öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Mitglieder (2. bis 5.). Als Kooperationsform besteht er aus mindestens zwei Kommunen[62]. Eine ausdrückliche Höchstzahl an Mitgliedern ist hingegen nicht gesetzlich vorgegeben[63].

Besonderes Verwaltungsrecht

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