Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 164

I. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Оглавление

52

Von wesentlich größerer Bedeutung ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die in sämtlichen Kooperationsgesetzen enthalten ist[60]. Bei ihr handelt es sich um eine Sonderform des koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages nach §§ 54 ff. VwVfG. Es sind mandatierende (I.) und delegierende Vereinbarungen (II.) zu unterscheiden.

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх