Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 172

4. Zweckverbände

Оглавление

60

Ein Zweckverband kann als juristische Person des öffentlichen Rechts auch Mitglied eines anderen Zweckverbandes werden, so wie eine juristische Person des Privatrechts sich ihrerseits auch an einer anderen privatrechtlichen juristischen Person beteiligen kann[67]. In der Praxis sind solche gestuften Beteiligungsverhältnisse vor allem bei dem Zweckverband „Bodensee Wasserversorgung“ bekannt[68]. Vorteil dieser mehrstufigen Kooperationslösung ist, dass Partner verschiedenster Größe zusammenfinden und schnell größere Räume verbandsmäßig abgedeckt werden können. Als sehr nachteilig erweist sich jedoch, dass die Mitgliedskommunen des einen Zweckverbandes, der sich an dem anderen beteiligt, nur noch mittelbar auf dessen Willensbildung Einfluss nehmen können.

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх