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b) Gesetz-/Satzungsgebungsverfahren

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Nach dem Bundes- und Landeshaushaltsrecht sind die Entwürfe des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplans bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in das Parlament einzubringen, um einen rechtzeitigen Erlass des Haushaltsgesetzes zu ermöglichen (Rn. 188), auf Bundesebene in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Bundestages nach dem 1. September (§ 30 BHO).

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Im Bund gilt abweichend von Art. 76 Abs. 2 GG – zur Verfahrensbeschleunigung – nach Art. 110 Abs. 3 HS 1 GG, dass die Vorlage (wie auch jede Ergänzungs- und Nachtragshaushaltsvorlage) gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestag eingebracht wird, die Zuleitung an den Bundesrat hier also nicht vorausgeht. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, Stellung zu nehmen (Art. 110 Abs. 3 HS 2 GG).

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Damit der Bundestag seine Legitimations- und Kontrollfunktion[499] erfüllen kann, muss der Haushaltsentwurf „hinreichend konkrete Angaben über Einnahmen und Ausgaben“ enthalten[500]. Das Parlament wie auch der einzelne Abgeordnete haben einen aus dem Budgetrecht folgenden Anspruch darauf, „dass ihnen die für eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans erforderlichen Informationen nicht vorenthalten werden“[501], so dass jeder Abgeordnete sein „eigenes Recht auf Beurteilung des Haushaltsentwurfs“ ausüben kann[502]. Auf Fragen der Abgeordneten muss die Regierung – in den Grenzen, die durch den Vorbehalt der eigenverantwortlichen Kompetenzausübung gezogen werden[503] – präzise und vollständig Auskunft geben[504]. Gegebenenfalls muss sie selbst Nachforschungen anstellen, beispielsweise auch im Bereich gemischtwirtschaftlicher Unternehmen oder bei Einrichtungen, die in erheblichem Maße aus öffentlichen Mitteln finanziert werden[505]. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nur die Regierung Zugriff auf die erforderlichen, die Haushaltstitel begründenden Detailinformationen hat.

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Dies wiederum verweist auf die rechtlichen und insbesondere faktischen Grenzen der parlamentarischen Beratung des Haushalts, insbesondere infolge des Volumens und des Detaillierungsgrades des Haushaltsplans (Rn. 74). Aufgrund dessen gestaltet sich insbesondere die erste Lesung des Haushaltsgesetzes im Parlament auch weniger als Diskussion über einzelne Titelansätze denn vielmehr als Generalaussprache über die Regierungspolitik. Eine genauere Auseinandersetzung mit einzelnen Haushaltstiteln ist lediglich, nach Überweisung, im Haushaltsausschuss möglich[506], dies mit Unterstützung durch Vertreter des Rechnungshofs und aufgrund eingehender Beratungen mit Ministerialbeamten. In der Praxis können sich aber auch die Ausschussmitglieder nur mit ausgewählten Ansätzen beschäftigen, zumal in gut überschaubaren Bereichen wie Personal und Beschaffungswesen, während sich die vorgesehenen Mittel für Sachprogramme, etwa zur Wirtschaftsförderung, oft einer Detailprüfung entziehen[507]. Dessen ungeachtet bleibt die „rechtlich umfassende, alleinige Entscheidungs- und Feststellungskompetenz“ des Parlaments unberührt[508].

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Der aus dem Demokratieprinzip folgende Grundsatz der Budgetöffentlichkeit verlangt eine grundsätzlich öffentliche parlamentarische Beratung des Haushalts. Dies schließt die ausnahmsweise nichtöffentliche, auf ein besonderes Gremium verlagerte Beratung geheimhaltungsbedürftiger Gegenstände nicht aus (Rn. 151).

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Den Abschluss des parlamentarischen Verfahrens bildet der Beschluss über das Haushaltsgesetz. Auf Bundesebene wird getrennt über Haushaltsgesetz und Haushaltsplan abgestimmt. Das Bundeshaushaltsgesetz ist ein Einspruchsgesetz nach Art. 77 Abs. 3 GG[509], es sei denn, dass zusätzlich aufgenommene Regelungen die Zustimmungsbedürftigkeit begründen[510].

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Der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit erfordert neben der öffentlichen Beratung auch die Verkündung des Haushaltsgesetzes einschließlich des festgestellten Haushaltsplans[511]. In der Praxis wird allerdings neben dem Haushaltsgesetz im Gesetzblatt regelmäßig nur der Gesamtplan des Haushaltsplans veröffentlicht. Auf eine Veröffentlichung der Einzelpläne im Gesetzblatt wird traditionell verzichtet, um dessen Überlastung zu vermeiden. Auf Bundesebene hat das Bundesverfassungsgericht dies als mit Art. 82 GG vereinbar erklärt[512]. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ist freilich zu verlangen, dass die Einzelpläne in anderer, geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden[513]. In jedem Fall sind aber auch die Einzelpläne Element des Haushaltsgesetzes und haben an seiner Gesetzeskraft teil (Rn. 206).

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Auf kommunaler Ebene wird der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplanentwurf der Vertretungskörperschaft (Gemeinderat, Kreistag) zum Beschluss vorgelegt. Die Haushaltssatzung ist in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Dem geht – eine Besonderheit auf kommunaler Ebene – ein spezielles Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung voraus, das Möglichkeiten eröffnet, Einwendungen gegen den Satzungs- und Planentwurf vorzutragen[514]. Die beschlossene Haushaltssatzung muss bzw. soll mit ihren Anlagen in der Regel spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt werden, deren Genehmigung in mehrfacher Hinsicht erforderlich ist, so für die Steuerfestsetzungen, für die Gesamthöhe der Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen wie auch – in den meisten Ländern – für den Höchstbetrag der Kassenkredite, falls er einen gesetzlich bestimmten Betrag – regelmäßig ein Fünftel oder ein Sechstel der Einnahmen des Verwaltungshaushalts – übersteigt[515]. Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen, der Haushaltsplan öffentlich auszulegen.

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