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e) Kreditaufnahme und Schuldenverwaltung

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Über die Kreditaufnahme auf Grundlage der erforderlichen besonderen gesetzlichen Ermächtigungen (Rn. 225) entscheidet im Bund – nach pflichtgemäßem Ermessen[598] – der Bundesfinanzminister (siehe § 13 Abs. 1 HGrG, § 18 Abs. 2 BHO). Dies betrifft den Zeitpunkt und die Höhe der Kreditaufnahme, auch die Auswahl unter den zulässigen Schuldformen[599]. Vorratskreditaufnahmen (Bildung kreditfinanzierter Rücklagen) können dabei zulässig sein[600]. In unterschiedlichen, namentlich beratenden Funktionen wirken bei der Entscheidung über die Kreditaufnahme weitere Einrichtungen mit, so die Deutsche Bundesbank, die Bietergruppe Bundesemissionen, der Zentrale Kapitalmarktausschuss, der Konjunkturrat für die öffentliche Hand und der Finanzplanungsrat[601].

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Aufgenommen werden die Kredite durch privatrechtliche Rechtsgeschäfte[602], die auch dann wirksam sind, wenn die gesetzliche Ermächtigung zur Kreditaufnahme – auch wegen Verfassungswidrigkeit – fehlt bzw. der Höhe nach überschritten ist[603].

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Die technische Abwicklung von Kreditaufnahme und sich anschließender Schuldenverwaltung obliegt der Bundesschuldenverwaltung. Im Gegensatz zu der institutionellen Verfassungsgarantie der Finanzkontrolle auf Bundesebene durch den Bundesrechnungshof[604] kennt das Grundgesetz keine verfassungsrechtlich gewährleistete Form der Bundesschuldenverwaltung. Außer Frage steht allerdings, dass die Schuldenverwaltung des Bundes in die Ministerialverwaltung einzugliedern und der parlamentarischen Regierungskontrolle zu unterwerfen ist. Hierfür spricht nicht nur das Fehlen verfassungsrechtlicher Regelungen, die in eine andere Richtung weisen würden, sondern auch die Ausgestaltung der Schuldenverwaltung durch einfaches Parlamentsgesetz und die parlamentarische Erteilung der Kreditaufnahmeermächtigung[605]. Vor diesem Hintergrund war bis Ende 2001 die Bundesschuldenverwaltung[606] für die Verwaltung der Bundesschuld zuständig. Ihre Aufgabe wurde sodann von der Bundeswertpapierverwaltung[607] übernommen, die ihrerseits im Jahr 2006 in die bereits seit 2000 bestehende Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH (Deutsche Finanzagentur) mit Sitz in Frankfurt am Main eingegliedert wurde[608], dies mit dem Ziel, das Schuldenwesen des Bundes wirtschaftlicher zu gestalten. Seither ist die Deutsche Finanzagentur für die Bundesschuldenverwaltung zuständig, deren alleinige Gesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland ist, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen.

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Die einzelnen Aufgaben der Deutschen Finanzagentur im Bereich der Kreditaufnahme und des Schuldenmanagements bestimmen sich nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz) von 2006[609] in Verbindung mit einer konkretisierenden Rechtsverordnung[610] des Bundesministeriums der Finanzen. Die Deutsche Finanzagentur ist danach zuständig für die Aufnahme von Krediten für den Bund und seine Sondervermögen sowie für Maßnahmen zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege, für die Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstrumente des Bundes und seiner Sondervermögen sowie der von der Deutschen Ausgleichsbank begebenen Schuldverschreibungen, für die Führung des Bundesschuldbuchs und für den Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liquidität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage. Die Deutsche Finanzagentur ist dabei nicht nur für das Großkundengeschäft verantwortlich, sondern bietet seit der Eingliederung der Bundeswertpapierverwaltung im Jahr 2006 auch Privatanlegern den Erwerb von Bundeswertpapieren und die Depotverwaltung an[611]. Nach § 1 Abs. 3 des Bundesschuldenwesengesetzes nimmt die Deutsche Finanzagentur die ihr übertragenen Aufgaben als Teil der öffentlichen Schuldenverwaltung des Bundes wahr. Durch die von ihr getätigten Rechtsgeschäfte werden ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen berechtigt und verpflichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Bundesschuldenwesengesetz).

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Nach § 2 Abs. 1 Bundesschuldenwesengesetz übt das Bundesfinanzministerium die Aufsicht über die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der der Deutschen Finanzagentur übertragenen Aufgaben des Schuldenwesens aus (Rechts- und Fachaufsicht)[612]. § 3 Bundesschuldenwesengesetz sieht darüber hinaus eine besondere parlamentarische Kontrolle der Bundesschuldenverwaltung der Deutschen Finanzagentur vor. Das danach einzusetzende Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Bundestages besteht und in dem das Bundesfinanzministerium und der Bundesrechnungshof ständig vertreten sind, wird vom Bundesfinanzministerium über alle Fragen des Schuldenwesens des Bundes unterrichtet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Bundesschuldenwesengesetz).

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Die Länder haben zur Verwaltung der ihrerseits eingegangenen Finanzschulden ebenfalls Schuldenverwaltungen eingerichtet, denen die technische Abwicklung der Kreditaufnahme und der Verwaltung der Schulden obliegt. Die rechtliche und organisatorische Ausgestaltung unterscheidet sich dabei von Land zu Land. Typischerweise aber sind die Schuldenverwaltungen in die Finanzressorts eingegliedert.

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Bei der Kreditaufnahme durch die Kommunen ist zwischen Investitions- und Kassenverstärkungskrediten zu unterscheiden. Die Aufnahme eines Investitionskredits, zu der die Haushaltssatzung ermächtigt, bedarf in vielen Fällen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung). Liquiditätssichernde Kassenverstärkungskredite können demgegenüber, bis zu der im Haushaltsplan festgesetzten Höchstgrenze, ohne weiteres aufgenommen werden[613].

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