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h) Sondervermögen

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Die Haushaltspläne der rechtlich unselbstständigen wie auch der rechtlich selbstständigen Sondervermögen werden regelmäßig nicht vom Parlament festgestellt, sondern allein von der zuständigen Stelle der Exekutive bzw. dem rechtlichen Träger selbst aufgestellt (Rn. 202 f.) und beschlossen[556].

Besonderes Verwaltungsrecht

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