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e) Parlamentarische Ausgabenerhöhungen

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Beschließt das Parlament, die im Haushaltsplanentwurf (oder auch in einem Nachtragshaushaltsentwurf) vorgesehenen Ausgaben zu erhöhen, sei es durch Summenerhöhungen bei bestehenden Titeln, sei es durch Ausweisung zusätzlicher Titel, so hat dies besondere rechtliche Konsequenzen. Im Bund ist das Verfahren nach Art. 113 GG durchzuführen, im Wesentlichen die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen[535]. In den Ländern gilt teilweise Entsprechendes; teilweise beschränken sich die Landesverfassungen aber auch auf das Erfordernis, die finanzielle Deckung sicherzustellen. Einzelne Länder nehmen das Haushaltsgesetzgebungsverfahren allerdings von diesen Anforderungen aus, verlangen die Regierungszustimmung bzw. Deckung also nur für außenwirksame Ausgabengesetze, die neben dem Haushaltsgesetz stehen[536].

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