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4. Haushaltskontrolle (Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Entlastung)

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Im parlamentarischen Regierungssystem in Bund und Ländern hat sich die Regierung dem Parlament gegenüber zu verantworten, weil das Parlament seinerseits demokratische Verantwortung für das Handeln der Regierung übernimmt. Dies gilt auch im Bereich des Haushaltswesens. Die Regierung kommt ihrer Verantwortung hier durch eine auf Entlastung zielende Rechnungslegung des Finanzministers über alle Einnahmen und Ausgaben (Haushaltsrechnung) sowie über das Vermögen und die Schulden (Vermögensrechnung, Vermögensnachweis) nach, die es dem Parlament, insbesondere der parlamentarischen Opposition, ermöglicht zu überprüfen, ob die Regierung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben gewirtschaftet hat (Rechnungsprüfung). Die Entlastung befreit die Regierung von ihrer Haushaltsverantwortung für das betreffende Haushaltsjahr und schließt den Haushaltskreislauf ab. Bei der Rechnungsprüfung wird das Parlament durch den Rechnungshof unterstützt, der noch darüber hinausgehend Aufgaben der rechnungsunabhängigen Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung wahrnimmt und Regierung und Parlament, auf Bundesebene auch dem Bundesrat, jährlich Bericht erstattet.

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Auf kommunaler Ebene gilt Entsprechendes. Hier hat die Verwaltung der Vertretungskörperschaft gegenüber zur Entlastung Rechnung zu legen. Die Prüfung wird durch Rechnungsprüfungsausschüsse, Rechnungsprüfungsämter, die Aufsichtsbehörden und mitunter den Landesrechnungshof unterstützt.

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Abzugrenzen ist diese externe Finanzkontrolle von der internen Finanzkontrolle innerhalb der Exekutive (Innenrevision)[647], die unter anderem dem jeweiligen Beauftragten für den Haushalt (§ 9 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen) obliegt. § 78 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen) statuiert in diesem Zusammenhang, dass für Zahlungen und Buchungen zuständige Stellen regelmäßig zu prüfen sind.

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