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c) Entscheidung über die Entlastung

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Auf Grundlage der Rechnungslegung des Finanzministers und des Berichts des Rechnungshofs[714] hat das Parlament (auf Bundesebene auch der Bundesrat) sodann – ohne dass es eines Antrags des Finanzministers oder der Regierung bedürfte – darüber zu entscheiden, ob es der Regierung die Entlastung erteilt (siehe neben Art. 114 Abs. 1 GG und den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Vorschriften § 47 HGrG, § 114 BHO und das entsprechende Landeshaushaltsrecht) und damit die Verantwortung für das Haushaltsgebaren der Regierung übernimmt. Während der Rechnungshof fachlich, unparteiisch und unabhängig, im Ganzen technisch-administrativ kontrolliert, wird die parlamentarische Rechnungsprüfung auch unter politischen Gesichtspunkten vorgenommen[715]. Im Kern aber folgt die parlamentarische Prüfung denselben Maßstäben wie die Finanzkontrolle des Rechnungshofs[716]. Der Entscheidung gehen Ausschussberatungen unter Anwesenheit von Vertretern des Rechnungshofs und der Ressorts voraus, in denen der Bericht eingehend erörtert wird.

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War die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Ganzen ordnungsgemäß und wurde auch der Wirtschaftlichkeitsanforderung genügt, besteht eine Rechtspflicht, die Entlastung zu erteilen[717], und darüber hinaus ein – erforderlichenfalls gerichtlich (Organstreitverfahren) durchsetzbarer – Anspruch der Regierung auf Entlastung[718]. Der Entlastungsbeschluss hat gleichwohl keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, sondern politischen Charakter. Die Erteilung der Entlastung schließt es nicht aus, einzelne Sachverhalte zu missbilligen oder auch weitere Prüfungsmaßnahmen anzuordnen und Berichtspflichten aufzuerlegen.

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Entsprechendes gilt auf kommunaler Ebene[719]. Hier ist die Verwaltung von der jeweiligen Vertretungskörperschaft zu entlasten, dies vor allem aufgrund der Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung. In der Regel ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres Beschluss zu fassen. Der Entlastungsbeschluss ist in den meisten Bundesländern der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu geben; die Jahresrechnung ist mit dem zugehörigen Bericht öffentlich auszulegen[720]. Wie auf staatlicher Ebene hat der Entlastungsbeschluss allein politische Bedeutung. Er schließt insbesondere Ersatzansprüche oder Disziplinarmaßnahmen nicht aus. Auch kann er mit der Missbilligung einzelner Verwaltungsmaßnahmen verbunden werden.

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Die Entlastung schließt den Haushaltskreislauf ab; dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der nächste oder übernächste Kreislauf bereits begonnen hat. So fließen die Erfahrungen aus der Prüfung unmittelbar in die Planung und die laufende Bewirtschaftung ein.

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