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aa) Reichweite der Prüfung

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Nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG und den entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen prüft auf Ebene des Bundes und der Länder der Rechnungshof die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Es gilt der Grundsatz der Lückenlosigkeit der Finanzkontrolle[662]. Die Kontrolle erstreckt sich ausdrücklich nicht nur auf die vorgelegte Rechnung, sondern auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Entsprechend formuliert § 42 Abs. 1 HGrG (entsprechend § 88 BHO und die gleichlautenden Regelungen der Landeshaushaltsordnungen), dass die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung einschließlich der Sondervermögen und Betriebe von den Rechnungshöfen geprüft wird. Dies verweist zugleich auf die Prüfungsreichweite hinsichtlich der erfassten Einrichtungen. So wird in §§ 43, 44, 48 und 55 HGrG sowie in §§ 91, 92, 104, 111 und 112 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen) konkretisiert, dass die Rechnungshöfe neben der unmittelbaren Verwaltung auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundes- oder landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts[663], der Sondervermögen und juristischer Personen des Privatrechts, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder eine anderweitige finanzielle Verantwortung des Bundes oder Landes besteht[664], prüfen. Die Prüfung erstreckt sich damit institutionell grundsätzlich auf sämtliche Einrichtungen, die Mittel des Bundes oder Landes verwalten oder verwenden[665]. Dies gilt ungeachtet der Aufgliederung der Staatsgewalten, so dass neben der Exekutive auch der parlamentarische Raum[666] und die Justiz[667] von der Prüfung betroffen sein können. Inhaltlich bezieht sich die Prüfung der Rechnungshöfe allerdings immer nur auf unmittelbar finanzwirksame Maßnahmen. Für geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte gelten Sondervorschriften (siehe § 10a BHO und § 19 BRHG, entsprechend auf Landesebene) (Rn. 151). Zuständigkeitsabgrenzungen erfordert schließlich auch das Verhältnis zwischen Bund und Ländern (wie auch Kommunen), insbesondere soweit der Bund Finanzmittel zur Aufgabenerfüllung durch die Länder und Kommunen zur Verfügung stellt. Die Kontrolle durch den Bundesrechnungshof im Bereich der Länder und auch der Kommunen ist dabei mit der Garantie der haushaltswirtschaftlichen Eigenständigkeit gemäß Art. 109 Abs. 1 GG abzustimmen[668].

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Der Grundsatz der Lückenlosigkeit der Finanzkontrolle gilt im Ergebnis auch auf kommunaler Ebene[669]. Die Prüfung durch gemeinde- und kreiseigene Organe und Einrichtungen (Rechnungsprüfungsausschüsse und -ämter) erstreckt sich zwar zunächst überwiegend nur auf die Jahresrechnung der Verwaltung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe. Doch kann die Prüfung auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung ausgedehnt werden, insbesondere auch auf die Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen, zumal privatrechtlich organisierten Unternehmen. Entsprechend weitreichend ist darüber hinaus auch die überörtliche Prüfung der kommunalen Rechnungslegung sowie Haushalts- und Wirtschaftsführung durch externe Einrichtungen[670].

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