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b) Prüfung der Rechnung sowie der Haushalts- und der Wirtschaftsführung

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Bevor das Parlament (auf Bundesebene auch der Bundesrat) bzw. die Vertretungskörperschaft der Kommune über die Entlastung der Regierung bzw. der Verwaltung entscheidet, wird die vorgelegte Rechnung und darüber hinaus die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, des Landes oder der Kommune durch den Rechnungshof, auf kommunaler Ebene auch durch andere Prüfungseinrichtungen, geprüft. Die Prüfungsfeststellungen gehen in einen Prüfungsbericht ein, der den Entlastungsorganen zur Verfügung gestellt wird.

Besonderes Verwaltungsrecht

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