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2. Pflichten der Landkreiseinwohner

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Demgegenüber besteht die Pflicht der wahlberechtigten Kreiseinwohner bzw. Kreisbewohner darin, eine ehrenamtliche Tätigkeit im Landkreis anzunehmen oder auszuüben[739]. Im Übrigen sind die Kreiseinwohner verpflichtet, diejenigen Lasten zu tragen, die sich aus der Zugehörigkeit zum Landkreis ergeben[740].

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