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II. Kombination mehrerer juristischer Personen
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Das kommunale Kooperationsrecht weist eine erhebliche Flexibilität auf. So können unter- und miteinander öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Formen kombiniert werden: So kann sich bspw. ein Zweckverband an einem anderen beteiligen,[139] eine öffentlich-rechtliche Anstalt an einer weiteren, schließlich kann sich ein Zweckverband an einer Anstalt beteiligen und umgekehrt eine Anstalt an einem Zweckverband. Dabei können diese Beteiligungsverhältnisse auch über mehrere Stufen fortgeführt werden. Soweit die Kommunen in Form einer GmbH oder einer anderen juristischen Person des Privatrechts zusammenarbeiten, kann diese sich ihrerseits an einer anderen juristischen Person des Privatrechts beteiligen. Schließlich können auch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Formen kombiniert werden, so kann etwa eine Anstalt öffentlichen Rechts ihrerseits eine GmbH gründen und diese sich wiederum an einem Zweckverband beteiligen.
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Das kommunale Kooperationsrecht setzt solchen verschachtelten Konstruktionen zumeist[140] keine ausdrücklichen Grenzen; fraglich ist aber, ob damit die von den Kommunen im Kooperationswege zu verfolgenden Zwecke noch bestmöglich erreicht werden können. Zudem schwinden die Kontrollmöglichkeiten der kommunalen Vertretungskörperschaft, und die Aufsicht über diese Verschachtelungen wird erheblich erschwert.
Zehntes Kapitel Kommunalrecht › § 65 Kommunale Zusammenarbeit › N. Grenzüberschreitende Kooperation