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1. Bundesrecht
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Haushaltsrechtlich unmittelbar erhebliche Vorschriften enthalten die Art. 109 bis 115 GG. Art. 109 GG konkretisiert das Bundesstaatsprinzip für den Bereich der Haushaltswirtschaft und ist damit zugleich die „Magna Charta“ der Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern[51]. Art. 110 GG regelt den Haushaltsplan und das Haushaltsgesetzgebungsverfahren auf Bundesebene, Art. 111 GG die Nothaushaltsführung des Bundes (etatloser Zustand), Art. 112 GG die Zulässigkeit über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Bundes, Art. 113 GG einen Zustimmungsvorbehalt der Bundesregierung bei finanzwirksamen Bundesgesetzen, die die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplans erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, Art. 114 GG die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle auf Bundesebene und Art. 115 GG die Gewährleistungsübernahme und Kreditaufnahme des Bundes.
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Auf parlamentsrechtlicher Ebene steht im Bereich des Bundes das auf der Grundlage von Art. 109 Abs. 4 GG (Art. 109 Abs. 3 GG a.F.) im Jahr 1969 erlassene Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)[52] im Vordergrund, das im Kern für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze der Haushaltswirtschaft festlegt. Im Vertrauen auf die Möglichkeiten einer gesamtwirtschaftlichen Steuerung und Stabilisierung durch den Staat wurde, ebenfalls auf Grundlage von Art. 109 Abs. 4 GG (Art. 109 Abs. 3 GG a.F.), im Jahr 1967 das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG)[53] ausgestaltet. Die Haushaltswirtschaft des Bundes leitet, in Konkretisierung des HGrG, die Bundeshaushaltsordnung (BHO) an[54], die ihrerseits durch Verwaltungsvorschriften ergänzt wird[55]. Im jährlichen Budgetkreislauf steht das Bundeshaushaltsgesetz[56] im Mittelpunkt, das den Bundeshaushaltsplan feststellt.
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Ergänzend ist im haushaltsrechtlichen Zusammenhang das Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)[57] zu nennen, das die Tätigkeit des Bundesrechnungshofs, insbesondere nach Art. 114 Abs. 2 GG, anleitet. Im Rahmen des Verschuldungs- und Schuldenmanagements haben das Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (Artikel 115-Gesetz)[58] einschließlich einer konkretisierenden Rechtsverordnung[59] und das Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz)[60], seinerseits in Verbindung mit einer konkretisierenden Rechtsverordnung[61], Bedeutung. Die bundesstaatlich zuzuordnenden Lasten bei Verletzung supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des Art. 104a Abs. 6 GG werden durch das Lastentragungsgesetz (LastG)[62], die Zahlungslasten gemäß Art. 109 Abs. 5 GG durch das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz (SZAG)[63] zugeordnet.