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II. Bundesgrenzen überschreitende Kooperation

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In den letzten Jahren hat sich zunehmend ein Bedürfnis nach kommunaler Kooperation auch über die Bundesgrenzen hinaus entwickelt. Vor allem für grenznahe Kommunen bestehen zahlreiche Berührungspunkte mit Kommunen jenseits der Grenze. Bislang wird diese Zusammenarbeit geregelt unter dem Dach des Europarates durch das Madrider Übereinkommen von 1980[144] sowie durch einzelne Staatsverträge des Bundes, zum Teil unter Beteiligung der Länder, mit deutschen Nachbarstaaten. Zu nennen sind vor allem das Ijsselburger Übereinkommen[145] zwischen den Niederlanden, dem Bund sowie den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie das Karlsruher Übereinkommen[146] zwischen Frankreich[147], Luxemburg, der Schweiz und dem Bund. Auf Ebene der Europäischen Union wird mit dem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit nunmehr eine spezifische Organisationsform für grenzüberschreitende Verbände zur Verfügung gestellt[148]. Probleme ergeben sich vor allem hinsichtlich des Rechtsschutzes der Einwohner der Mitgliedskommunen sowie der Aufsicht über grenzüberschreitende Kooperationsformen, weshalb in der Praxis solche Zusammenschlüsse vor allem im Bereich der Leistungsverwaltung, kaum bei der Eingriffsverwaltung auftreten. Die Europäische Union fördert die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit auch finanziell, vor allem durch ihr INTERREG-Programm.

Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › O. Kommunale Spitzenverbände

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