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C. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

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Die §§ 29–38 BauGB regeln die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben. Diese Regelungen stellen zum einen die Verbindung zwischen dem Vorhaben und der Bauleitplanung her[629]. Zum anderen geben die §§ 29 ff. BauGB auch eine Antwort auf die Frage nach der zulässigen Bebauung in Abwesenheit verbindlicher Bebauungspläne. Dementsprechend findet sich zunächst eine Regelung für die Zulässigkeit von Vorhaben auf Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (beplanter Innenbereich, § 30 BauGB). Daneben schafft das BauGB zur umfassenden Steuerung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben, zusätzlich zum beplanten Innenbereich zwei weitere Gebietskategorien, den nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und den Außenbereich (§ 35 BauGB)[630]. Dabei kann es zu Überschneidungen zwischen nicht beplantem Innenbereich und Außenbereich auf der einen und beplanten Gebieten auf der anderen Seite kommen, wie die Regelung des § 30 Abs. 3 BauGB zeigt.

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In Ergänzung der drei genannten Vorschriften, die die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblich steuern, sind vor allem § 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen), § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben in der Phase der Planaufstellung) und § 36 BauGB (Beteiligung der Gemeinden bei Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen) von allgemeiner Bedeutung. Die Regelungen der §§ 29 ff. BauGB sind abschließend, soweit das BauGB Anwendung findet[631]. Die Kollision mit dem Planungsregime der Fachplanung löst § 38 BauGB grundsätzlich zugunsten der Fachplanung auf.

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Die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen werden in der Regel im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach den Landesbauordnungen geprüft[632]. In Betracht kommen aber auch andere Zulassungsverfahren wie das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, in das die bauplanerische Zulässigkeitsentscheidung gemäß § 13 BImSchG im Wege der Konzentration eingeschlossen wird. Über ein eigenes Vollzugsinstrumentarium verfügt das Bauplanungsrecht insoweit nicht. Anknüpfungspunkt für die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ist die allgemeine Voraussetzung etwa für die Erteilung einer Baugenehmigung, wonach diese nur erteilt werden darf, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen[633]. Problematisch ist diese Abhängigkeit von den bauordnungsrechtlichen Instrumenten dann, wenn diese im Zuge von Deregulierungsbemühungen zurückgenommen werden. Mit dem Wegfall präventiver Kontrollen droht grundsätzlich auch ein Vollzugsdefizit im Bereich des Bauplanungsrechts.

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