Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 212

a) Bebauungszusammenhang

Оглавление

230

Ein Bebauungszusammenhang ergibt sich aus einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung[708]. Nicht einbezogen werden genehmigte, aber noch nicht errichtete oder lediglich geplante Vorhaben[709]. Bei der Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, wird nicht jede beliebige Bebauung einbezogen. Da gemäß § 34 Abs. 1 BauGB die tatsächliche Bebauung den Maßstab für die planungsrechtlich zulässige Bebauung bildet, soll hier auch nur die prägende Bebauung Berücksichtigung finden. Das umfasst nur optisch wahrnehmbare Bauwerke, denen ein gewisses Gewicht zukommt[710]. Dementsprechend werden nur bauliche Anlagen einbezogen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen[711]. Dass es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt, reicht allein nicht aus[712]. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Gebäude genehmigt sind[713]. Auch abgerissene Gebäude und bereits eingestellte Nutzungen können für eine Übergangszeit den Bebauungszusammenhang noch prägen[714]. Da § 34 BauGB eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Siedlungsstruktur ermöglichen soll, werden nur Bauwerke in die Betrachtung einbezogen, die für eine solche Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind[715]. Zu Abgrenzungsschwierigkeiten kann es kommen, wenn die Aufeinanderfolge von Gebäuden unterbrochen ist. Insbesondere große Freiflächen innerhalb eines Ortes und in Ortsrandlagen können häufig nicht eindeutig dem Innen- oder dem Außenbereich zugeordnet werden. Ist die Freifläche von ansonsten bebauten Flächen umgeben, stellt sich die Frage, ob es sich noch um eine Baulücke handelt, die gemäß der Zweckbestimmung des § 34 BauGB geschlossen werden darf, oder ob es sich bereits um eine sogenannte Außenbereichsinsel[716] handelt, die dem Regime des § 35 BauGB unterfällt und demgemäß von der Bebauung grundsätzlich frei zu halten ist. Hier kommt es darauf an, ob die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der Baulücke noch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und ob die infrage stehende Fläche diesem Zusammenhang noch angehört. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung[717]. Die Rechtsprechung hebt hervor, dass diese Beurteilung nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben erfolgt, sondern eine umfassende Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfordert[718]. Hierzu zählen die örtlichen Gegebenheiten, vor allem also die baulichen Anlagen, daneben aber auch topografische Verhältnisse oder Straßen[719]. Zu berücksichtigen sind dabei aber nur optisch wahrnehmbare, äußere Umstände[720]. In Ortsrandlagen ist zu ermitteln, wo genau der Bebauungszusammenhang aufhört. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt[721]. Dementsprechend endet der Bebauungszusammenhang in der Regel mit der letzten Bebauung, sodass sich anschließende selbstständige Flächen dem Außenbereich zuzuordnen sind[722]. Aber auch unbebaute Grundstücke in einer Randlage können noch in den Bebauungszusammenhang einbezogen sein, wenn sich dessen Grenze aus anderen Gegebenheiten, etwa einem Geländehindernis (beispielsweise Straßen, Gräben, Böschungen) ergibt[723].

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх