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1. Ausnahmen

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Die erste Öffnung stellt die Zulassung von Ausnahmen in § 31 Abs. 1 BauGB dar. Danach kann ein Vorhaben, das den im Bebauungsplan getroffenen Standardfestsetzungen nicht entspricht, zugelassen werden, wenn die Ausnahme im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist[669]. Bei einer Ausnahme handelt es sich dementsprechend um ein planimmanentes Institut[670]. Die planende Gemeinde hat bei der Aufnahme der Ausnahme bereits an besonders gelagerte Fälle gedacht, denen es zu begegnen gilt. Es handelt sich somit um plantypische Sondersituationen. Die Zulassung von Ausnahmen entspricht mithin der planerischen Grundentscheidung[671]. Die äußerste Grenze für ihre Zulassung ergibt sich aus dem Begriff der Ausnahme; die Abweichung darf nicht zur Regel werden[672]. Des Weiteren darf die Zulassung der Ausnahme den Gebietscharakter nicht gefährden[673].

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Die Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen, ergibt sich standardmäßig bereits aus den entsprechenden Regelungen der Gebietstypen in den §§ 2 bis 9 BauNVO. Diese sehen neben den im jeweiligen Abs. 2 genannten Standardnutzungen in Abs. 3 jeweils auch bereits Ausnahmen vor. Weitere Ausnahmemöglichkeiten ergeben sich aus § 14 Abs. 2 BauNVO[674]. Die Ausnahmeregelungen werden ebenso wie die Standardfestsetzungen gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO zum Inhalt der Bebauungspläne. Gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauNVO lassen sich die jeweiligen Ausnahmekataloge modifizieren.

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Die Entscheidung über die Ausnahme steht im Ermessen der Zulassungsbehörde[675] und unterliegt den allgemeinen Ermessensbindungen[676]. Sie ergeht im Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 36 BauGB[677]. Die Entscheidung über die Ausnahme hat Planungscharakter[678], da sie gleichsam die „Feinjustierung“ der planerischen Grundentscheidung darstellt. Damit ist die Behörde in ihrer Entscheidung auf die Berücksichtigung städtebaulicher Gründe beschränkt[679].

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