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III. Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB)

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Bauleitpläne beruhen auf Prognosen über zukünftige Entwicklungen. Diese Zukunftsgerichtetheit geht mit der Unsicherheit einher, dass nicht jede städtebauliche Entwicklung vorhersehbar und damit planbar ist. Dementsprechend ist es notwendig, dass der Gesetzgeber die Pläne für Abweichungen im Einzelfall öffnet. Anderenfalls müssten die Pläne zur Gewährleistung einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung häufig angepasst werden, was wiederum ihre Lenkungsfunktion grundsätzlich infrage stellen würde. Bei der Ausgestaltung dieser Öffnung im Einzelfall kommt es entscheidend darauf an, ein ausgewogenes Verhältnis zu schaffen zwischen dem Wunsch nach einer im Einzelfall Gerechtigkeit herstellenden Flexibilisierung einerseits und der Notwendigkeit der Erhaltung der Steuerungsfunktion des Plans andererseits[668].

Besonderes Verwaltungsrecht

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