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2. Das Korrektiv des § 15 Abs. 1 BauNVO

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Ein auf den Einzelfall bezogenes, im Rahmen der Zulässigkeit des konkreten Vorhabens zu prüfendes Korrektiv ergibt sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO[657], der eine Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme darstellt[658]. Die Regelung ist auch im Hinblick auf die Erteilung von Ausnahmen[659] nach § 31 Abs. 1 BauGB und auf faktische Baugebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar[660]. Sie trägt dem Gedanken Rechnung, dass planerische Festsetzungen, zumal wenn sie das System der BauNVO adaptieren, nicht jeden Nutzungskonflikt antizipieren können. Demgemäß schränkt § 15 Abs. 1 BauNVO die Wirkung der vermittels der BauNVO in die Bebauungspläne aufgenommenen Festsetzungen (Rn. 47 ff.) wieder ein. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO dient der Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung[661]. Die Regelung trägt dafür Sorge, dass die Eigenart des Baugebiets gewahrt wird[662], wenn dieses etwa durch eine ungleichmäßige Ausnutzung der verfügbaren Nutzungsarten[663] faktisch in einen anderen Gebietstyp umzuschlagen droht[664]. Zentrale Bedeutung kommt schließlich auch § 15 Abs. 1 S. 2 BauGB zu. Danach können gemäß der Festsetzungen eines Bebauungsplans an sich zulässige Anlagen im Einzelfall unzulässig sein, wenn von ihnen unzumutbare, bodenrechtlich erhebliche[665] Belästigungen oder Störungen ausgingen oder sie selbst solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sein könnten[666]. Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit ist die Eigenart des Baugebiets, wobei aber nicht nur auf die abstrakte Eigenart der Gebietskategorien der BauNVO, sondern auch auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen ist[667].

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