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f) Inhalt, Wirkung und Erlöschen der Baugenehmigung

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Die Baugenehmigung wirkt nicht nur gegenüber dem Bauherrn, sondern auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn[270]. Ihr Regelungsgehalt enthält dabei nach allgemeiner Ansicht zwei Komponenten[271]. Zum einen besteht er aus einem feststellenden Teil. Dieser besagt, dass die beantragte bauliche Anlage mit denjenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen hat, übereinstimmt. Dabei versteht sich ein derartiger feststellender Teil einer Regelungswirkung keineswegs von selbst, denn grundsätzlich werden die zu prüfenden Voraussetzungen eines Verwaltungsakts, z.B. einer Gaststättenerlaubnis, von der Regelungswirkung gerade nicht erfasst[272]. Bei der Baugenehmigung als Anlagengenehmigung gilt insofern die Besonderheit, dass „der Anlage bestimmte rechtliche Eigenschaften mit Bindungswirkung für andere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bescheinigt werden sollen“[273]. Zum anderen kommt der Baugenehmigung aber auch eine Gestaltungswirkung zu: Durch sie wird, bildlich gesprochen, die Schranke des präventiven Bauverbots geöffnet und dem Bauherrn das beantragte Vorhaben erlaubt. Teilweise ist insoweit auch von einem „verfügenden Teil“ oder von Baufreigabe die Rede[274].

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Schließlich ist die Baugenehmigung vor allem mit der positiven Konsequenz der sog. Legalisierungswirkung verbunden, zu der der feststellende Teil der Baugenehmigung führt. Unter Legalisierungswirkung versteht man, dass die Behörde dem Bauherrn nach Erteilung einer wirksamen Baugenehmigung entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften (im Umfang der Prüfpflicht der Behörde) nicht mehr entgegenhalten kann[275]. Das kommt dem Bauherrn nicht nur dann zugute, wenn der Behörde bei der Prüfung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fehler unterlaufen sind, sondern vor allem auch dann, wenn nach der Erteilung der Baugenehmigung eine Rechtsänderung eingetreten ist. Zu denken ist insoweit nicht nur an eine Veränderungssperre (siehe § 14 Abs. 3 BauGB), sondern auch an eine Änderung des Bebauungsplans. In jedem Fall ist ein repressives Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde ohne Rücknahme oder Widerruf der Baugenehmigung ausgeschlossen, soweit die bauliche Anlage von der Legalisierungswirkung umfasst ist[276]. Entscheidende Bedeutung kommt damit der Frage der Reichweite der Legalisierungswirkung zu. Die Baugenehmigung erfasst kein von ihr abweichend errichtetes Vorhaben, wenn es sich gegenüber der Baugenehmigung als aliud darstellt[277]. Dies ist der Fall, wenn es sich in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem genehmigten Vorhaben unterscheidet und sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt. Auf die baurechtliche Zulässigkeit der Abwandlung kommt es dabei nicht an[278]. Zu berücksichtigen ist dabei gleichwohl, dass mangelhafte Bauarbeiten, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen oder die von der Erlaubnis abweichen, auf die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung selbst keinen Einfluss haben[279].

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Die Tendenz der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren, den Prüfungsumfang der Baugenehmigungen zu reduzieren, hat vermehrt zu Fällen geführt, in denen die Bauaufsichtsbehörde ihren Prüfungsumfang überschritten hat. In Umkehrung zu der im Folgenden dargestellten Konstellation, in der eine Baugenehmigung aufgrund eigentlich nicht zu prüfender Vorschriften mangels Sachbescheidungsinteresses versagt wird[280], stellt sich hier die Frage, wie weit sich die Legalisierungswirkung der erteilten Baugenehmigung erstreckt, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit nicht zu prüfenden Anforderungen ausdrücklich festhält. Die Antwort ergibt sich aus der allgemeinen Verwaltungsrechtsdogmatik, wonach eben auch ein rechtswidriger – hier: ‚überfrachteter‘ – Verwaltungsakt unproblematisch in Bestandskraft erwächst, so dass dem Bauherrn dementsprechend auch die vollumfängliche Legalisierungswirkung zugute kommt[281]. Insbesondere führt eine solche Überschreitung des Prüfprogramms nicht zur Nichtigkeit der Baugenehmigung[282].

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Nach Erteilung der Baugenehmigung besteht für den Bauherrn keine Baupflicht. Allerdings muss das Vorhaben, wird einmal mit der Bauausführung begonnen, auch vollständig verwirklicht werden, denn ansonsten würde ein anderes, nicht genehmigtes Vorhaben realisiert werden[283]. Wird von einer Baugenehmigung kein Gebrauch gemacht, erlischt sie grundsätzlich nach Ablauf einer von den Landesbauordnungen bestimmten Frist[284]. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden[285], wobei der Behörde entgegen dem Wortlaut kein Ermessen zukommt, da es sich bei der Verlängerung lediglich um eine vereinfachte Neuerteilung der Baugenehmigung handelt, die daher ebenfalls eine gebundene Entscheidung sein muss[286]. Wird ein Bauvorhaben begonnen, aber nicht fertiggestellt, sehen einige Bauordnungen ebenfalls eine Frist vor, innerhalb derer die Baugenehmigung erlischt[287]. Wird von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG[288]. In Fällen einer langjährigen Nutzungsunterbrechung, nachdem von der Baugenehmigung anfänglich Gebrauch gemacht worden war, kann nicht von einem Verzicht auf die Baugenehmigung ausgegangen werden[289]. Dagegen führt eine Zerstörung des Bauwerks zum Erlöschen der Baugenehmigung[290].

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