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g) Abweichungen

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Um das materielle Bauordnungsrecht flexibler zu gestalten, sehen die Landesbauordnungen für die Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit vor, Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zuzulassen[291]. Die Abweichung ersetzt nunmehr weitgehend die Begriffe der Ausnahme und der Befreiung[292]. Im Baugenehmigungsverfahren ergeht die Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen als Teil der Baugenehmigung[293]. Sofern im Zuge der Deregulierung keine Baugenehmigung mehr erteilt wird, ergeht eine gesonderte Entscheidung[294]. Die Zulassung einer Abweichung ist nur in atypischen grundstücksbezogenen Fällen möglich, insbesondere wenn die Normanwendung dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde[295]. Vereinzelt konnten auch anlagenbezogene Besonderheiten die Erteilung einer Abweichung rechtfertigen, dies wurde bislang bei Windkrafträdern anerkannt[296]. In der Rechtsprechung wird die Zulassung von Abweichungen als ein Fall tatbestandlich intendierten Ermessens angesehen[297].

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