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e) Beteiligung der Öffentlichkeit

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Seit kurzem sehen die Landesbauordnungen unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens vor. Damit setzen die Bauordnungen die Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie um, die auf die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen zielt[374]. Teilweise ist diese Beteiligung in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestellt, etwa bei baulichen Anlagen, die geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen[375]. In einigen Konstellationen ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung dagegen zwingend geboten. Inhaltlich geht es darum, einen angemessenen Sicherheitsabstand zwischen Betrieben, in denen bestimmte gefährliche Stoffe vorhanden sind, und öffentlich genutzten Gebäuden bzw. Wohngebieten und anderem zu gewährleisten[376]. Zu diesem Zweck sind näher bezeichnete Bauvorhaben, die den angemessenen Sicherheitsabstand zu einem solchen Betriebsbereich nicht einhalten, grundsätzlich öffentlich bekannt zu machen und es ist u.a. über den Gegenstand des Vorhabens zu informieren[377]. Die im Rahmen der Konsultationen mit der Öffentlichkeit gewonnenen Ergebnisse hat die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen[378].

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