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5. Der privatrechtliche Nachbarschutz

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Der Nachbar ist aber nicht ausschließlich auf den vorstehend beschriebenen öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz verwiesen. Alternativ oder parallel besteht die Möglichkeit, privatrechtlichen Rechtsschutz zu suchen[929]. Dafür maßgebend sind zum einen die Normen des BGB, zum anderen die in den Ländern bestehenden Nachbarrechtsgesetze[930]. Gem. § 1004 BGB (ggf. analog) kann der Inhaber eines absoluten Rechts einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch geltend machen (sog. negatorischer Anspruch)[931]. In Verbindung mit § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gilt dies auch für deliktisch geschützte Rechtsgüter (sog. quasinegatorischer Anspruch)[932]. Die Nachbarrechtsgesetze, die gem. Art. 124 EGBGB fortgelten, beinhalten Regelungen etwa zum Abstand von Lichtöffnungen, zur Einfriedung von Grundstücken oder zur Nutzung des Nachbargrundstücks für temporäre Gerüstaufstellungen.

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Das Öffentliche Recht bleibt von der daraus entstehenden partiellen Normenkonkurrenz unbeeindruckt[933]. So werden die Baugenehmigungen nach den Landesbauordnungen denn auch „unbeschadet privater Rechte Dritter“ erteilt[934]. Schwieriger ist der Einfluss des Öffentlichen Rechts auf das Zivilrecht im Nachbarrecht zu bestimmen[935]. Während die Baugenehmigung nicht zu einer Duldungspflicht des Nachbarn nach § 1004 Abs. 2 BGB führt[936], kann umgekehrt die Einhaltung behördlicher Auflagen vom begünstigten Nachbarn zivilrechtlich durchgesetzt werden[937]. Eine gewisse Harmonisierung von öffentlichem und privatem Baurecht erfolgt zwar im privaten Immissionsschutzrecht über die Auslegung des § 906 BGB[938]. Gem. § 906 BGB besteht für den Nachbarn eine gesetzliche Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB), soweit die Einwirkung nur eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellt oder als „ortsübliche Benutzung“ angesehen werden kann. Für die Ortsüblichkeit stellt sich aber die Frage, ob auf den Bebauungsplan (soweit vorhanden) oder auf die tatsächliche Situation abzustellen ist. Zum Ärger der Öffentlichrechtler hat sich der BGH jedoch für letzteres entschieden und damit wieder für eine Trennung zwischen privatem und öffentlichem Nachbarrecht gesorgt[939].

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Verstärkt in das Blickfeld gerückt ist der privatrechtliche Nachbarschutz durch die Deregulierung des Bauordnungsrechts: Benötigt der Bauherr keine Genehmigung für sein Vorhaben, so ist der Nachbar im Öffentlichen Recht darauf beschränkt, einen Anspruch auf behördliches Einschreiten geltend zu machen. Dabei hat die Behörde allerdings Ermessen; unter welchen Voraussetzungen dieses reduziert ist, ist umstritten[940]. Deshalb stellt sich die Frage, ob es für den Nachbarn effektiver ist, den Zivilrechtsweg zu wählen, um seine Ansprüche durchzusetzen[941]. Die Aufwertung des zivilrechtlichen Nachbarschutzes in diesem Sinne wird von vielen in der Tat als Ziel der Deregulierung im Bauordnungsrecht gesehen[942]. Indes mag bezweifelt werden, dass diese Möglichkeit in der Praxis wirklich verstärkt wahrgenommen werden wird[943].

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