Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Группа авторов - Страница 20

C. Verantwortlichkeit von Verbänden im bisherigen Recht

Оглавление

20

Auch wenn das geltende deutsche Recht keine Verbandsstrafen vorsieht, ist schon lange sichergestellt, dass auch Verbände sanktioniert werden können. Bereits seit 1968 kann bundesweit eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden (Rn. 17 ff.), die präventiven, repressiven und reparativen Zwecken dient und ein „Verbands- bzw. Unternehmensstrafrecht im weiteren Sinne“ konstituiert (Rn. 27). Der Grundsatz „societas delinquere non potest“ gilt daher nur noch für das Kriminalstrafrecht.[64] Weiter lässt sich insb. mit Blick auf die Einziehung feststellen, dass der Grundsatz im Kriminalstrafrecht bereits partiell durchbrochen ist. So kann mit der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB) – für die Einziehung von Taterträgen (§ 73 ff. StGB) und die Mehrerlösabführung (§ 10 Abs. 2 WiStrG 1954) ist der Strafcharakter umstritten (Rn. 36, 38) – gegen Verbände schon heute z.T. eine „Nebenstrafe“ ausgesprochen werden. Insgesamt betrachtet erfüllt schon das bisherige System die Grundfunktionen eines „echten“ Verbandsstrafrechts.

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх