Читать книгу Freiheit und Sein als Lebenskunst - Hannes Kerfack - Страница 10
Оглавление1.2. Bildkonzepte und Bilderkritik in der Reformation
1.2.1. Andreas Karlstadt und das Werk „Von der Abtuhung der Bilder“
Im Zuge der Wittenberger Unruhen 1521/22 kommt es zu Bilderstürmen in der Wittenberger Schlosskirche. Karlstadt beruft sich, im Gegensatz zu anderen Reformatoren, am stärksten auf das alttestamentliche Bilderverbot, das nicht nur einen Bilderkult verbietet, sondern den Besitz von sakralen Bildern allgemein.
In den Kirchen soll allein Gott angebetet werden und alle Bilder und Ölgötzen auf den Altären entfernt werden.50 Die semiotische Bedeutung des Bildes, das als Signifikant auf einen Signifikanten (Gott) verweist, ist damit nicht vorhanden.51 Karlstadt beschreibt in der Schrift eine Wechselbeziehung: Weil die Bilder gräulich sind, bedeutet ihre Anbetung, dass die Nachahmung auch zur eigenen „Gräulichkeit“ und damit nicht zur Erbauung des Glaubens des Betrachters führen.52 Sie „würgen“53 den Anbeter und greifen ihn an. Die Bilder sind tote Gegenstände, deren gemalte Augen nicht sehen und ihre Herzen nicht funktionieren.54 Die Bilder haben keinen kommunikativen Wert, sondern nur einen materiellen Wert.55 Ein religionspädagogischer Gebrauch ist damit ausgeschlossen.56
Die Bilder enthalten keinen virtus und können keine Gnade im Sinne der Werkgerechtigkeit bewirken.57 Karlstadt versucht die reformatorische Lehre und Ablehnung der Werkgerechtigkeit in den praktischen Alltag sichtbar zu vollziehen.58 Zudem wendet sich Karlstadt gegen den weltlichen Künstler, der nicht in der Lage ist ein sakrales Bild zu malen und dieser damit in seiner künstlerischen Freiheit beziehungsweise Authentizität eingeschränkt wird, ein individuelles Für-Sich-Sein für andere zu ihrem An-Sich-Sein zu erschaffen, in Abgleich mit den historischen Kontexten.59 Aber man kann davon ausgehen, dass die Bilder einen ästhetischen Wert haben können.
Denn das bedeutet nicht, dass die Herstellung von Bilder grundsätzlich abgelehnt wird. Es gibt positive und negative Bilder, wobei die positiven Bilder historische Narrationen von geschichtlichen Ereignissen sein können, wie es die Stellungnahme der Libri Carolini zur Bilderfrage oder Luther auch erlauben.60 Grundsätzlich ist aber dagegen eine Ausschmückung der Kirchen ausgeschlossen.61 Das Argument, dass die Bilderstürmer der linken Reformation sich gegen alle Bilder wandten, ist nicht haltbar und muss relativ gesehen werden.62 Das Verbot bezieht sich allein auf die Gnadenbilder, ihre Ablassfunktion und ihre Anbetung.
Diese Position übernimmt zudem Calvin, der in den Bildern eine Funktion der Ausschmückung von Kirchengebäuden sieht, sowie zur bildlichen Präsentation von historischen Ereignissen. Bei Karlstadt dagegen gilt ein absolutes Bilderverbot, das selbst eine Ausschmückung von Kirchen ausschließt. Luther nimmt eine Mittlerposition ein, die die Bilder weder erlaubt noch verbietet, sondern sie als wertneutrale Adiaphora abstuft, die keine Gnade wirken können. Aber jeder soll nach seinem eigenen Ermessen im Sinne der reformatorischen Freiheit Bilder besitzen können. Im Zuge der Wittenberger Unruhen antwortet Luther auf die Bilderstürme Andreas Karlstadts in den Invokavit-Predigten vom 9.-16. März 1522 mit einer gemäßigten Position zur Bilderfrage.
1.2.2. Luthers Antwort in den Invokavit-Predigten
Entgegen der extremen Sicht der Bilderzerstörung bei Calvin, und respektive Karlstadt, wendet sich Luther grundsätzlich nicht gegen die Bilder. Es ist verboten, sie zu zerstören. Luther argumentiert auf Basis der Heiligen Schrift und des Alten Testaments zu den Bildern. Er kontextualisiert das Bilderverbot in Ex 20, 463, indem er es auf die jüdische Religion und das gesamte Alte Testament bezieht und damit das jeweilige Seins-System in seinen Kontext stellt, das von diesem nicht losgelöst zu betrachten ist, im Sinne eines An-Sich-Seins des Gesetzes, des Objektes, an diesen Kontexten. Das Bilderverbot darf nicht absolut gesehen werden, sondern bedarf einer kritischen Interpretation. „Derhalben müssen wir bekennen und schließen, dass (sic!) wir Bilder machen und haben mögen, aber nicht anbeten.“ Erlaubt ist zwar der Besitz von Bildern, aber nicht ihre Anbetung.64 Der Besitz ist jedem Christen freigestellt.65 Das Bilderverbot ist ein Gebot und schließt den Besitz nicht aus, sondern die Anbetung Gottes über das Medium des Bildes.66 Mit der Anbetung der Bilder ist eine „Verdienstlichkeit“ verbunden.67 Die strikte Einhaltung des Kultbildverbotes bei Karlstadt versteht Luther dagegen als ein Rückfall in das Gesetz. Das Evangelium hat vom Gesetz befreit. Indem Karlstadt das Gesetz des Kultbildverbotes betont, betont er zudem das Gesetz insgesamt und erfüllt die reformatorische Freiheit nicht.68
Die Bilder sind als Gnadenbilder abgöttisch abzulehnen.69 Die Bilder stiften somit keine Gnade und durch sie kann kein Verdienst erlangt werden. Sie verlieren in diesem Sinne ihre Bedeutung und werden zu wertneutralen Adiaphora abgestuft, die eine Neutralisierung der Präsenz des Heiligen in den Bildern bedeutet und eine Präsenz des Heiligen in der Materie damit ausgeschlossen ist.70
Vielmehr sollen die Bilder ein Teil der Vermittlung des Glaubens neben der Wortverkündigung sein und diese unterstützen.71 Andererseits sollen die „Schwachen“, die an die Bilder glauben, geschont werden, sodass die Bilderentfernung langsam ablaufen soll und die Bilder zunächst aus den inneren Gedanken abzuschaffen sind.72 Aber aufgrund des Drucks durch die Sozialisation innerhalb einer Volksfrömmigkeit scheint dies schwierig umzusetzen sein. Denn die Bilder gehören zum An-Sich-Sein an einem Objekt, das durch den Heiligen subjektiviert wurde, um das Chaos, das Fegefeuer usw. zu überwinden. Im Mittelpunkt stehen daher jetzt Glaubensgerechtigkeit und passive Gnade, die durch die Predigten erfüllt werden. Gnade wird neu gewirkt, im Sinne eines Ursprungs unsichtbarer Freiheit im Objekt zur sichtbaren Freiheit hin, der Erlangung der individuellen Gnade. Diese Aufgabe erfüllt die Wortverkündigung. Anders als bei den tumultartigen Bilderstürmen von Karlstadt, betont Luther eine eher gemächliche Einführung der Reformation, um den Menschen und ihrer Sozialisation empathisch zu begegnen. In Frankreich wird die Reformation vor allem durch Calvin durchgeführt, der nochmals eine andere Position als Luther und Karlstadt vertritt, aber sich diesen dennoch anlehnt und eine Art Mittelstellung einnimmt.
1.2.3. Calvins Position zu den Bildern und die Bilderstürme in Frankreich Anfang der 1560er Jahre
Im Unterschied zu Karlstadt betont Calvin eine ordnungsgemäße Entfernung der Bilder aus den Kirchen durch die Obrigkeit und keine tumultartigen und revolutionären Entfernungen von Bildern.73 Historische, lehrhafte Bilder und das Schmücken von Kirchen sind erlaubt.
Ein konfessioneller Unterschied zwischen Luther und Calvin besteht in der restlosen Entfernung von Bildern in den Kirchen. Leere Kirchensäle74, in denen die Verkündigung des Evangeliums und die Sakramente im Mittelpunkt stehen, sind die Folge.75 Calvin unterscheidet anders als Luther zwischen Materie und Geist und wendet sich gegen die Herstellung des Bildes insgesamt. Das bedeutet nicht, dass die Bilder verboten sind. Es handelt sich um kein Kunstverbot. Bilder dürfen nicht missbraucht und der unsichtbare Gott auf ihnen dargestellt werden. Denn das menschliche Auge ist nicht fähig, Gott zu erkennen.76 Allein die Schrift vermag den unsichtbaren Gott sichtbar zu machen und dient als Spiegel der Erkenntnis Gottes.77 Die Heilige Schrift ist das Werk Gottes und nicht die Bilder, die allein Menschenwerk sind.78 Das Bild ist ein Idol und eine Gottesbeleidigung, die gegen das zweite Gebot verstößt. Jeder Kult bezieht sich auf Gott und nicht auf das Bild. Das Bild ist Fleisch und Menschenwerk und die Verehrung des Fleisches ist zu unterlassen.79 Gott ist reiner Geist und ist als solcher auch zu verehren und daher nicht darstellbar.80
Durch den Einfluss des Calvinismus und der Institutio Calvins in Frankreich, kommt es zu Beginn der 1560er Jahre zu Bilderstürmen in Frankreich. Weiterhin auch im benachbarten Land der Niederlande, das sich gegen die Fremdherrschaft des katholischen Spaniens wendet und sich dadurch machtpolitische und konfessionelle Spannungen entladen. Interessant ist die Lesart von Norbert Schnitzler, der in den Bilderstürmen in Frankreich Herrschaftskritik erkennt, sodass die verschiedenen Seins-Systeme von Politik und Kirche miteinander verschmelzen, ähnlich wie beim Verhältnis von Kaiser und Kirche und den sakralen Münzbildern im Byzantinischen Reich.81 Die Hugenotten gelten in Frankreich als eine religiöse Minderheit, die sich gegen die Repressalien der zentralen Königsmacht wenden. Im Vorfeld des Pfingstfestes 1528 wird in der St. Menard-Kapelle in Paris eine Marienstatue geköpft und umgestoßen. Die Bedeutung des Bildersturms hat somit einen aufständischen und revolutionären Charakter.82 Um den Religionsfrieden zu bewahren, tagen unmittelbar nach den verheerenden Bilderstürmen zwei Konferenzen über die Bilderfrage, die Einfluss auf die Entstehung des Bilderdekretes von Trient nehmen.
1.2.4. Religionsgespräche in Poissy und St. Germain
Vom August bis Oktober 1561 findet in Poissy83 eine Bischofsversammlung zur Klärung der Bilderfrage statt, die zusammen mit Anhängern des Calvinismus abgehalten wird.84 Einerseits haben die Bilder keine Wirkung der Gnade. Andererseits legt das Dekret fest, dass die Erinnerung an die Erlösung Jesu Christi am Kreuz, die durch die Bilder medial vermittelt wird, zur Nachahmung der Frömmigkeit der Heiligen und somit zur Erbauung des Gläubigen anregen kann.85
Statt dass die Bilder in der Kirche aufgestellt werden sollen, werden sie an den Außenseiten der Kirche aufgerichtet, damit ein Gläubiger nicht in den direkten Kontakt mit dem Bild und ihrer Verehrung kommt.86 Einzig der wahre, innere Gott ist zu verehren und nicht das äußere Bild als Materie, das das Urbild eines Heiligen abbildet.87 Als Mittel der Verehrung sind die prostatio (Verbeugung) und das Erheben der Hände genannt (Orante-Haltung).88 Weiterhin liegt die Aufgabe der Unterweisung in den rechten Gebrauch der Bilder bei den Inhabern bzw. Verwaltern und Pfarrern der Parochie.89 Das Dekret gibt daher konkrete Anweisungen für den Seelsorgeklerus, wie Jedin feststellt.90 Aber nicht allein die Pfarrer der Parochie, sondern auch die Bischöfe zählen dazu. Diese Konferenz scheitert, da die Vorschläge der Calvinisten nicht nur die Bilderfrage betreffen, sondern auch den Laienkelch, sowie die Ersetzung der lateinische Messe durch eine landessprachliche, wozu es keine Einigung gibt.
Zwar billigt der Kardinallegat Ippolito d´Este die Vorschläge zur Bilderverehrung. Aber bevor sie eingereicht werden können, lehnt Papst Pius IV. die Approbation ab.91 Nachdem die Konferenz in Poissy scheitert, ruft die französische Königin erneut zu einem Religionsgespräch zwischen Calvinisten und Katholiken auf. Vom 28. Januar bis zum 11. Februar 1562 findet dieses Gespräch in St. Germain-en-Laye statt.92 Die Konferenz besteht aus sechs Teilen, in denen jeweils die Vertreter der unterschiedlich konfessionellen Lager mit der französischen Königin über die Bilderfrage debattieren. Die Universität von Sorbonne bekräftigt ihre Haltung gegenüber den Bildern, die sie in hic proprie Deo debitus cultus, non tam geniculatione aut prostratione corporis. Vgl. Ebd. den Artikeln von 1543 darlegt, dass es ein gutes und frommes Werk ist, Bilder anzubeten und sich vor ihnen zu verbeugen. Gleichzeitig wenden sich die Theologen der Universität von Sorbonne damit gegen die Haltung, dass den Bildern einzig allein ein didaktischer Zweck zugrunde liegt.93
Am 8. Februar 1562 einigt man sich auf einen Kompromiss, dass den Bildern ein didaktischer Zweck zugrunde liegt und von einer Anbetung der Bilder Abstand genommen werden soll (Krönen der Bilder, Prozession, Kniebeugen, Küssen, Anzünden von Kerzen und Weihrauch). Gleichzeitig sollen auch trinitarische Darstellungen oder profane, volkstümliche Darstellungen vermieden werden.94 Diese Darstellungen schließen Darstellungen des Heiligen Geistes ein, wobei diese Darstellungen mit der volkstümlichen und spätmittelalterlichen Vorstellungen korrespondieren, die dazu tendiert, Kosmos durchziehende, unsichtbare Kräfte, auch im Sinne eines unsichtbaren Seins, die sich in Bildern als Objekte verfestigen und Mittlergestalten sein können, um etwas wie den Wind darzustellen, um die göttliche Ordnung zu sichern und darzustellen.95
Die Vereinbarung zu den Bildern hat eine apologetische Funktion96, indem sie die Bilderverehrung innerhalb des katholischen Frankreichs vor den Calvinisten verteidigt und sie als sinnvoll einstuft, um auch die Freiheit Aller, die die die Bilder schätzen, zu schützen und Revolten zu vermeiden und damit das Gesamt-Systems der Katholischen Kirche, das auch ein sichtbar gewordenes Seins ist nach dem Heiligen Geist, der unsichtbar ist. Andererseits werden den Calvinisten Zugeständnisse gemacht, dass den Bildern keine realpräsentische Wirkung der Gnade zugrunde liegt und die Verehrung sich einzig auf den Prototyp im Medium des Bildes beziehen soll.97 Das bestätigt die beschlossene Sentenz, die Erlaubtes und Nicht-Erlaubtes gegenüberstellt. Bilder dürfen in der Kirche aufgestellt werden, da in der biblischen Tradition kein Verbot für das Aufstellen der Bilder vorhanden ist. Abzulehnen ist dagegen der Bildkult, das heißt, eine Verehrung des Bildes, des Gegenstandes, der Materie, ohne dass die Verehrung Bezug auf das dargestellte Urbild, den Heiligen, nimmt. Erlaubt ist dagegen die Verehrung des Urbildes („Prototyp“98) im Medium des Bildes.
Die Frage nach dem Missbrauch, der aus dem Bildkult und den Einschränkungen resultiert, muss in der Praxis geklärt werden und unterliegt der genauen Beobachtung der Bischöfe und dem Urteil des Papstes und des Konzils. Durch die Beauftragung der Bischöfe und des Konzils mit der Bilderfrage, ist es auch ein auf die Zukunft ausgerichtetes Dekret und verweist auf das Konzil von Trient.
Die Schlusssentenz vom 11. Februar 1562 fasst die wichtigsten Ergebnisse der Konferenz von St. Germain zusammen und betont den katholischen Standpunkt gegenüber den Calvinisten. Die Frage nach den Missbräuchen wird also an das Konzil von Trient weitergeleitet. Sie sind aber gegebenenfalls zu unterbinden.99 So kann nach Hubert Jedin kein Zweifel daran bestehen, dass die Sentenz vom Religionsinterim in St. Germain als eine Vorlage für das Bilderdekret in Trient dient und unterschiedliche Seins-Systeme und kirchliche und staatliche Ordnungen miteinander kooperieren und Seins-Systeme im Wachsen begriffen sind, durch die unterschiedlichen, historischen Kontexte und Sozialisationen.
50 Karlstadt 1-2.
51 Schnitzler, Ikonoklasmus, 35.
52 Karlstadt 1-4.
53 Karlstadt 7.
54 Karlstadt 16-17.
55 Schnitzler, Ikonoklasmus, 35.
56 Stock, Kunst, 59.
57 Schnitzler, Ikonoklasmus, 36.
58 Dingel, Bilderfrage, 98.
59 Karlstadt 12-13.
60 Schnitzler, Ikonoklasmus, 36.
61 Stock, Kunst, 59.
62 Mit Dingel, Bilderstreit, 110.
63 Ex 20, 5. „Du sollst dich nicht niederwerfen vor ihnen und ihnen dienen.“
64 Invk 41f.
65 Invk 1.
66 Invk 10-14.
67 Lentes, Adiaphora, 222.
68 Stock, Kunst, 60.
69 Invk 55-60; 63.
70 Lentes, Adiaphora, 221.
71 Invk 75-80.
72 Dingel, Bilderfrage, 100.
73 Campenhausen, Bilderfrage, 100.
74 Stock, Kunst, 60.
75 Dingel, Bilderfrage, 97.
76 Inst 65.
77 Belting, Bild, 611 u. Inst 3-7.
78 Inst 8.
79 Inst 28.
80 Inst 35.
81 Schnitzler, Ikonoklasmus, 154.
82 Ebd.
83 Poissy ist ein Stadtteil von Paris. Vgl. Jedin, Bilderdekret, 475.
84 Neben der Bilderfrage spielt die Frage nach der Realpräsenz Jesu Christi in der Eucharistie zur Debatte, die aber keine Einigung bringt. Vgl. Ebd.
85 Ne ullis in imaginibus quicquam vel divinitas vel propriae virtutis inesse putent, sed eas intelligant ea potissismum ratione in templis locisque publicis esse collacatas, ut vel Jesu Christi pro nobis crucifixi memoriam saepe renovent, vel sanctorum homnium fidem atque pietatem ad imitandum proponant. Vollständiger Text der Beschlüsse und Kanones bei Jedin, Bilderdekret, 475.
86 Jedin, Bilderdekret, 477.
87 Ebd.
88 Sanctus autem tamquam Dei amicos honorandos orandosque. Caeterum
89 Rectores ecclesiararum parrochialium saepe et diligenter populum admoneant. Vgl, Ebd.
90 Vgl. Jedin, Bilderdekret, 476.
91 Bed.: Genehmigung einer höher gestellten Instanz, hier die Papst. Jedin, Bilderdekret, 477.
92 Vgl. zur Teilnehmerstruktur, die sowohl calvinistisch geprägte Bischöfe im Osten Frankreichs und katholische Bischöfe sowie Theologen einschließt. Jedin, Bilderdekret, 477.
93 Jedin, Bilderdekret, 478.
94 Jedin, Bilderdekret, 479.
95 Blume, Körper, 231.
96 Jedin, Bilderdekret, 480.
97 Jedin, Bilderdekret, 480.
98 Jedin, Bilderdekret, 479.
99 Jedin, Bilderdekret, 479.