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1.2 Gegenstand der Sacheinlage oder Sachübernahme

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Gegenstand einer Sacheinlage und einer Sachübernahme können nur solche Gegenstände sein, die einen feststellbaren Vermögenswert haben (Bewertbarkeit, § 27 Abs. 2 AktG) und die als solche zu einem bestimmten Stichtag zur freien Verfügung in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden können (Übertragbarkeit). Der (älteren) Auffassung, die im Hinblick auf die ansonsten zwangsläufig unausgeglichene Eröffnungsbilanz die Aktivierungsfähigkeit des Einbringungsgegenstandes fordert,[9] ist nicht zu folgen. Eine bereits bei Gründung eintretende Überschuldung scheidet schon deshalb aus, weil deren Feststellung nicht auf der Grundlage der Jahresbilanz, sondern vielmehr mittels eines Vermögensstatus erfolgt, bei dem der nicht aktivierungsfähige Gegenstand wertmäßig in Ansatz zu bringen ist.[10] Die aus der Verkürzung der Aktivseite resultierende Erschwerung des Gewinnausweises haben die (mit der nicht aktivierungsfähigen Sacheinlage einverstandenen) Aktionäre hinzunehmen.[11] Einlagefähig[12] sind nach diesen Grundsätzen zum Beispiel das Eigentum an Sachen (beweglichen oder unbeweglichen), beschränkte dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte und Know-How, Marken, Firma und good will, Gesellschaftsanteile,[13] Sachgesamtheiten wie Handelsgeschäfte, Unternehmen oder Unternehmensteile (praktisch sehr bedeutsam!), gegen die Gesellschaft oder gegen Dritte gerichtete Forderungen, nicht jedoch solche, die gegen den Inferenten oder gegen andere Gründer gerichtet sind (keine effektive Kapitalaufbringung!).[14] Dienstleistungen sind nicht einlagefähig, unabhängig davon, ob sie von einem Gründer oder einem Dritten erbracht werden (§ 27 Abs. 2 2. HS AktG).[15] Probleme verursacht die Behandlung obligatorischer Nutzungsrechte. Zeitlich unbefristeten – und damit jederzeit kündbaren – obligatorischen Nutzungsrechten wird die Sacheinlagefähigkeit im Hinblick auf ihren kaum feststellbaren wirtschaftlichen Wert abgesprochen, nicht hingegen solchen, bei denen die Nutzungsdauer feststeht.[16]

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