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1.6 Erbringung der Sacheinlage

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Die Frage, wann die Sacheinlage genau zu erbringen ist, beantwortet das Gesetz in § 36a Abs. 2 AktG nur unklar.[39] Einerseits sollen Sacheinlagen nach S. 1 sofort zu leisten sein, andererseits bestimmt S. 2, dass, wenn die Sacheinlage in der Verpflichtung besteht, einen Vermögensgegenstand auf die Gesellschaft zu übertragen, diese Leistung innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu bewirken ist. Der diesen Regelungen innewohnende Widerspruch wird von der überwiegenden Auffassung dahin aufgelöst, dass, wenn es – wie im Regelfall – eines dinglichen Übertragungsgeschäftes bedarf (z.B. bei Einbringung von Grundbesitz oder Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen), dem Gesellschafter zur Erfüllung dieser Pflicht im Gründungsprotokoll oder im Einbringungsvertrag eine Frist von bis zu 5 Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft eingeräumt werden kann.[40] Anders gewendet soll für die Gründung in diesen Fällen die wirksame Begründung der Einbringungsverpflichtung ausreichen.[41] Eine spätere Wertminderung des einzubringenden Gegenstandes ist hiernach für die Ordnungsmäßigkeit der Gründung unbeachtlich, die Zuordnung des Verlustrisikos dem Einbringungsvertrag zu entnehmen.[42] Die Werterklärung nach §§ 36a Abs. 2 S. 3, 37 AktG bezieht sich nur auf den Wert der Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister. Nur in den sonstigen Einbringungsfällen, vor allem bei der Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung, sind die Einlagen zwingend vor der Anmeldung vollständig zu leisten.[43]

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