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1.5 Einbringungsvertrag

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Von der in jedem Falle zu gewährleistenden Satzungspublizität zu unterscheiden ist die Begründung der Verpflichtung zur Erbringung einer Sacheinlage. Diese kann entweder in der Satzung bzw. einer zum Satzungsbestandteil erhobenen Anlage oder aber in einem gesonderten Einbringungsvertrag (Sacheinlagenvertrag) enthalten sein.[31] Üblich ist gerade bei der Einbringung einzelner Gegenstände die Begründung der Sacheinlageverpflichtung durch die vorgenannten Satzungsfeststellungen gem. § 27 Abs. 1 AktG in Verbindung mit der darauf bezogenen Übernahmeerklärung.[32] Im Einbringungsvertrag wird hingegen zumeist lediglich die Verpflichtung zur Einbringung konkretisiert, vor allem in den Fällen, in denen Sachgesamtheiten einzubringen sind (z.B. Fälligkeit der Sacheinlage, Einbringungsstichtag, Haftung für Sach- und Rechtsmängel etc.).[33] In diesen Fällen ähnelt der Einbringungsvertrag einem Unternehmenskaufvertrag. Neben derartigen Konkretisierungen kann der Einbringungsvertrag, der ohne die satzungsmäßigen Festsetzungen unwirksam ist, auch bereits das dingliche Übertragungsgeschäft enthalten. Die erforderlichen Übertragungshandlungen unterliegen den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts (z.B. §§ 398, 929 ff. BGB, § 15 GmbHG). Durch wen die Vorgesellschaft beim Abschluss des Einbringungsvertrages vertreten wird (Gründer oder Vorstand), hängt vom Zeitpunkt der Übertragung ab.[34] Über die genaue Rechtsnatur des Einbringungsvertrages herrscht ein für die praktische Rechtsanwendung weitgehend konsequenzenloser Streit.[35] Überwiegend wird der Einbringungsvertrag als unselbstständiger Bestandteil des Gesellschaftsvertrages („körperschaftlicher Vertrag eigener Art“) eingestuft.[36] Unabhängig von der Einstufung besteht jedenfalls Übereinstimmung, dass im Falle von Wirksamkeitsmängeln die zivilrechtlichen Folgen überlagert werden durch den Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, mit der Folge, dass statt der Sacheinlage die Einlage in Geld zu leisten ist.[37] Der Einbringungsvertrag muss nur dann notariell beurkundet werden, wenn dies wegen des Gegenstands der Sacheinlage erforderlich ist (z.B. bei Grundstücken oder bei GmbH-Anteilen). In zeitlicher Hinsicht wird der Einbringungsvertrag typischerweise gleichzeitig oder im Nachgang zum Gründungsprotokoll geschlossen. Möglich ist jedoch auch ein vorangehender Abschluss unter der aufschiebenden Bedingung, dass die notwendigen Satzungsfestsetzungen vorgenommen werden.[38]

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