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1.8 Besonderheiten bei der Bestellung des ersten Aufsichtsrats
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Besonderheiten gelten schließlich für die Zusammensetzung und Amtszeit des ersten Aufsichtsrats, wenn Gegenstand der Sachgründung die Einlage eines Unternehmens oder Unternehmensteils ist. § 31 AktG sieht hier ein besonderes Verfahren vor, das einerseits sicherstellt, dass von Anfang an ein entscheidungsfähiger Aufsichtsrat besteht, und andererseits der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat möglichst frühzeitig zum Zuge verhelfen soll.