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2.3 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 5 AktG

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In Rspr.[92] und Schrifttum[93] besteht Einigkeit über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen dieses Prinzip der Satzungsstrenge oder Satzungsautonomie: Satzungsbestimmungen, die nicht im Rahmen des gesetzlichen Dispositionsfreiraums liegen, sind nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig.

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