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2.4 Ausfüllende und beschreibende Satzungsbestimmungen

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Weder abweichende noch ergänzende, sondern ausfüllende und beschreibende Bestimmungen stellen Vorschriften der Satzung dar, die wesentliche Teile des Gesetzes nur wiedergeben oder zusammenfassen.[94] Dies geschieht häufig bei der Aufzählung der Organe der Gesellschaft sowie bei der Beschreibung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats.

Handbuch des Aktienrechts

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