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2.5 Nebenabreden

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Nicht zum Satzungsinhalt gehören die sogenannten satzungsergänzenden Nebenabreden oder Nebenverträge. Dabei handelt es sich um Absprachen, die die Aktionäre bei der Gründung oder im Anschluss an diese zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft oder zu dieser außerhalb der Satzungsurkunde treffen.[95] Hierunter fallen bspw. Vorkaufs- und Vorerwerbsrechte, Stimmbindungen,[96] Besetzung der Organe und ihre Vergütung, Festlegungen zur Ausschüttungs- und Bilanzierungspolitik, Regelungen über die Finanzierung der Gesellschaft sowie wechselseitige Informationspflichten.[97] Solche Nebenabreden sind schuldrechtliche Verträge oder auch gesellschaftsrechtliche Regelungen i.S.d. §§ 705 ff. BGB.[98] § 23 Abs. 1 AktG findet auf sie keine Anwendung; sie sind grundsätzlich von der Satzung getrennt zu beurteilen (Trennungsprinzip).[99] Schuldrechtliche Nebenabreden können Regelungen enthalten, die in der Satzung nicht zulässig wären.[100] Sie können aber keine Rechte und Pflichten begründen, die mitgliedschaftsrechtlicher Natur sind; solche Abreden sind notwendige materielle Satzungsbestandteile, die wirksam nur in der Satzung selbst geregelt werden können.[101]

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