Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 235
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2. Verfahren
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Eine von der Hauptversammlung zu beschließende Satzungsänderung ist mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung in der Tagesordnung sowie dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung bekanntzumachen (§ 121 Abs. 3, § 124 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 AktG). Über eine in der Hauptversammlung gestellte, vom Verwaltungsvorschlag abweichende Satzungsänderung kann ohne Verstoß gegen § 124 Abs. 3 S. 1 AktG Beschluss gefasst werden, wenn er von dem bekanntgemachten Beschlussvorschlag noch gedeckt ist.[16] Börsennotierte AG haben nach § 30c WpHG beabsichtigte Satzungsänderungen unverzüglich nach der Verabschiedung der Tagesordnung, spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der BaFin und den betreffenden Börsenzulassungsstellen mitzuteilen.
4. Kapitel Satzung › III. Änderung der Satzung › 3. Inhalt satzungsändernder Beschlüsse