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3. Inhalt satzungsändernder Beschlüsse

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Bei der Änderung von Satzungsbestimmungen ist die Satzungsautonomie zu beachten; insbesondere Änderungen des Mindestinhalts der Satzung (§ 23 Abs. 3 und 4 AktG) müssen den gesetzlichen Vorgaben genügen. Die rechtliche Rückwirkung von Satzungsänderungen wird wegen der konstitutiven Wirkung der Handelsregistereintragung und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für Aktionäre und Dritte für die meisten Bestimmungen abgelehnt.[17]

4. Kapitel Satzung › III. Änderung der Satzung › 4. Einzelne Satzungsänderungen

Handbuch des Aktienrechts

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