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4.5 Anmeldung und Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses

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Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats melden den Kapitalerhöhungsbeschluss gem. § 210 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Anmeldung sind die Ausfertigung der Niederschrift über die die Kapitalerhöhung beschließende HV sowie die dem Beschluss zugrunde gelegte Bilanz und die neue Satzungsfassung der Gesellschaft beizufügen.

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Nach § 210 Abs. 1 S. 2 AktG haben die Anmeldenden dem Gericht gegenüber zu erklären, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. Falschangaben sind strafbar (§ 399 Abs. 2 AktG).

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Das Registergericht prüft die Anmeldung in formeller und in materieller Hinsicht, beschränkt sich jedoch auf eine Plausibilitätsprüfung. Es braucht insbesondere nicht zu prüfen, ob die eingereichten Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§ 210 Abs. 3 AktG). Soweit Unklarheiten oder berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen bestehen, ist es jedoch zu einer genauen Prüfung berechtigt.[665]

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Die Kapitalerhöhung wird mit der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses wirksam, und die neuen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre entstehen. Da das neue Kapital aus vorhandenen Gesellschaftsmitteln entsteht, ist weder die Zeichnung der neuen Aktien noch die Erbringung von Einlagen erforderlich.[666]

Handbuch des Aktienrechts

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