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4.7 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter

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Die Wahrung der Rechte der Aktionäre der Gesellschaft durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird im Wesentlichen durch die Regelungen in § 212 S. 1 AktG und § 216 AktG sichergestellt. § 212 S. 1 AktG betrifft die Sicherung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse, während § 216 Abs. 1 AktG bewirken soll, dass auch die Einzelrechte der Aktionäre relativ zueinander unverändert bleiben sollen.[678] Die Vorschrift wird ergänzt durch § 216 Abs. 2 AktG. Die Regelung erhöht für Rechte aus teileingezahlten Aktien proportional die Berechnungsbasis.[679] § 216 Abs. 3 AktG hingegen regelt die Rechtsbeziehungen der AG zu Dritten. Danach wird der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, nicht berührt. Gleiches gilt für Nebenverpflichtungen.

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