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1.3 Anmeldung und Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses
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Gem. § 223 AktG haben der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine rechtsgeschäftliche Beauftragung von Dritten ist zulässig, da anders als bei der regulären Kapitalerhöhung keine strafrechtlich relevanten Angaben zu machen sind.[29]
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Der Anmeldung beizufügen sind alle zur Prüfung des Herabsetzungsbeschlusses erforderlichen Unterlagen.[30] Hierzu gehören die notariellen Beschlussprotokolle über die Kapitalherabsetzung und etwaige Sonderbeschlüsse sowie die neugefasste Satzung der Gesellschaft. Bedarf die Kapitalherabsetzung einer staatlichen Genehmigung, muss der Anmeldung nach der Aufhebung von § 181 Abs. 1 Satz 3 durch das ARUG[31] die Genehmigungsurkunde nicht mehr beigefügt werden.
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Das Registergericht prüft das ordnungsgemäße Zustandekommen des Kapitalherabsetzungsbeschlusses, die Form der Anmeldung und die Vollständigkeit der beigefügten Unterlagen.
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Die Kapitalherabsetzung wird wirksam und das Grundkapital ist herabgesetzt, wenn der Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen ist (§ 224 AktG).
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Durch die Eintragung werden bestimmte Nichtigkeitsgründe unmittelbar geheilt (vgl. § 242 Abs. 1 AktG), andere werden nach einer Frist von drei Jahren geheilt (§ 242 Abs. 2 AktG). Ist die Kapitalherabsetzung eingetragen, aber wirksam angefochten worden, ist sie nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu behandeln. Für die Zukunft ist eine Wiederherstellung des Grundkapitals denkbar, aber nicht praktikabel.[32]
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Von der Kapitalherabsetzung unberührt bleiben ein bedingtes oder ein genehmigtes Kapital der AG.[33] Das bedingte oder genehmigte Kapital kann im zum Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung bestehenden Umfang ausgenutzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch die Höchstbeträge der §§ 192 Abs. 3, 202 Abs. 3 AktG, welche auf der Basis des herabgesetzten Grundkapitals gelten, überschritten werden.[34]