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2.1 Grundfragen/Übersicht

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Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist in den §§ 229 – 236 AktG geregelt. Sie ist die in der Praxis häufigste Form der Kapitalherabsetzung[55] und ist – abweichend von der ordentlichen Kapitalherabsetzung – lediglich zu Sanierungszwecken zulässig, wenn sich die Sanierung nicht durch die Auflösung von Rücklagen oder die Verwendung eines Gewinnvortrages durchführen lässt.[56] Gegenüber der ordentlichen Kapitalherabsetzung ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung unter erleichterten Voraussetzungen möglich, da sie keine Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit gegenüber den Gläubigern erfordert und mit Rückwirkung auf den letzten Jahresabschluss möglich ist, sodass ein durch die Kapitalmaßnahme (ggf. mit gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals) zu beseitigender Verlust bilanziell nicht offenbar wird.[57]

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