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2.2.2 Erschöpfung von Reserven

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Zum Schutz der Aktionäre und der Gläubiger der Gesellschaft bestimmt § 229 Abs. 2 AktG, dass die vereinfachte Kapitalherabsetzung nur zulässig ist, nachdem die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage, soweit sie 10 % des herabgesetzten Grundkapitals übersteigt, aufgelöst und zur Deckung des Verlustes vorweg verwendet worden sind. Weiterhin vorweg aufzulösen sind die Gewinnrücklagen. Darüber hinaus darf gem. § 229 Abs. 2 S. 2 AktG kein Gewinnvortrag mehr vorhanden sein. § 229 Abs. 2 AktG ist zwingendes Recht. Ein Verstoß gegen die Vorschrift macht den Kapitalherabsetzungsbeschluss anfechtbar, nicht jedoch nichtig.[66]

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Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung mit anschließender direkter Kapitalerhöhung bleibt es bei der Regelung, dass für die Berechnung der 10-%-Grenze der Grundkapitalbetrag entscheidend ist, der nach der Herabsetzung, aber vor der Wiedererhöhung besteht.[67] Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Betrag des Grundkapitals im Zuge der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung unter das gesetzliche Mindestgrundkapital sinkt. Da dieses Vorgehen gem. § 228 AktG zulässig ist, ist für die Berechnung der Quote dann das gesetzliche Mindestkapital maßgeblich.[68]

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Technisch erfolgt die Auflösung der Rücklagen durch Umbuchungen.[69] Die Aufstellung eines besonderen Abschlusses ist hingegen nicht erforderlich.[70]

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