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2.3 Kapitalherabsetzungsbeschluss

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Gem. § 229 Abs. 3 AktG gelten (mit Ausnahme von § 222 Abs. 3 AktG und § 225 AktG) die Vorschriften über die ordentlich Kapitalherabsetzung für die vereinfachte Kapitalherabsetzung sinngemäß. Auf den Kapitalherabsetzungsbeschluss, mit dem die vereinfachte Kapitalherabsetzung beschlossen werden soll, findet § 222 Abs. 1 AktG entsprechende Anwendung. Auch die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist demnach eine Satzungsänderung und muss von der HV mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals beschlossen werden. Eine Delegation auf Vorstand und Aufsichtsrat ist nicht zulässig. Die Satzung der AG kann an die Mehrheitsverhältnisse strengere Anforderungen stellen, diese jedoch nicht herabsetzen.[71]

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Soweit mehrere stimmberechtigte Aktiengattungen existieren, ist darüber hinaus ein Sonderbeschluss von Aktionären jeder dieser Gattungen erforderlich. Unbeachtlich sind insoweit stimmrechtslose Vorzugsaktien.[72]

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An den Inhalt des vereinfachten Kapitalherabsetzungsbeschlusses sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung. Aus dem Beschlussinhalt muss zunächst hervorgehen, dass es sich um eine vereinfachte Kapitalherabsetzung handelt.[73] Des Weiteren muss die HV den Zweck der vereinfachten Kapitalherabsetzung festlegen.[74]

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Der vereinfachte Kapitalherabsetzungsbeschluss kann mit einer Kapitalerhöhung verbunden werden.[75] Dies ist in der Praxis üblich und zumeist auch erforderlich, denn durch eine bloße Buchsanierung erhält die Gesellschaft nicht das zum Fortbestehen notwendige neue Kapital.[76]

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Der Kapitalherabsetzungsbeschluss ist gem. § 223 i.V.m. § 229 Abs. 3 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Kapitalherabsetzung wird mit der Eintragung wirksam (§ 224 i.V.m. § 229 Abs. 3 AktG).

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