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2.5.1 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung

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Gem. § 234 Abs. 2 und 3 AktG müssen für die bilanzmäßige Rückbeziehung der vereinfachten Kapitalherabsetzung zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens ist ein Beschluss der HV über die Feststellung des Jahresabschlusses erforderlich, welcher gleichzeitig mit dem Kapitalherabsetzungsbeschluss gefasst werden soll (§ 234 Abs. 2 AktG). Zweitens muss die vereinfachte Kapitalherabsetzung rechtzeitig im Handelsregister eingetragen werden (§ 234 Abs. 3 AktG).

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In Abweichung zum Regelfall der §§ 172, 173 AktG, dass die Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt, wird der Jahresabschluss im Rahmen der Rückbeziehung durch die HV der AG festgestellt.[86] Die Regelung ist zwingend.[87] Die HV ist für die Feststellung des Jahresabschlusses im Fall der Rückbeziehung auch ohne konkrete Vorlage durch die Verwaltung zuständig.[88] Legt der Vorstand der HV den Jahresabschluss nicht zur Beschlussfassung vor, so kann diese die Beschlussfassung über dessen Feststellung bei Untätigkeit der Verwaltung an sich ziehen.[89]

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Wird die Verwaltung hingegen tätig, entscheidet sie zunächst gem. § 173 AktG nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie den Jahresabschluss feststellen oder der HV zur Feststellung mit Rückbeziehung vorlegen will. Entscheiden sich Vorstand und Aufsichtsrat dazu, den Jahresabschluss ohne Rückwirkung festzustellen, so ist diese Feststellung bindend und der Jahresabschluss kann von der HV nicht mehr abgeändert werden.[90] Wird der Jahresabschluss hingegen der HV zur Feststellung vorgelegt, so kann diese frei entscheiden, ob sie den Jahresabschluss mit oder ohne Rückwirkung feststellen möchte.[91]

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Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses über die vereinfachte Kapitalherabsetzung und die Feststellung des Jahresabschlusses mit Rückwirkung ist die Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung (§ 234 Abs. 3 S. 1 AktG). Erfolgt die Eintragung nicht innerhalb dieser Frist, ist der Beschluss über die Kapitalherabsetzung nichtig. Werden die Beschlüsse über die Herabsetzung des Grundkapitals und die Feststellung des Jahresabschluss nicht gleichzeitig gefasst – was gem. § 234 Abs. 2 S. 2 AktG („soll“) ohne weiteres zulässig ist – so kommt es für den Beginn des Laufs der Frist auf den Tag des jeweils ersten Beschlusses an.[92]

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