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1. Aktiengesellschaft als Gesellschaft im weiteren Sinne

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Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AktG handelt es sich bei der AG um eine Gesellschaft. Das AktG verwendet den Gesellschaftsbegriff indessen nicht im engeren Sinne, also i.S.d. §§ 705 ff. BGB.[1] Denn bei der AG ist schon nicht gewährleistet, dass wenigstens zwei Gesellschafter, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, vorhanden sind. Die AG ist vielmehr eine Körperschaft, also – wenn man so will –[2] eine Gesellschaft im weiteren Sinne. Es handelt sich bei der AG um einen Sonderfall des Vereins i.S.d. §§ 21 ff. BGB.[3]

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Diese Einordnung als Körperschaft und nicht als Gesellschaft im engeren Sinne wirkt sich entscheidend auf die (entspr.) anwendbaren Normen aus, wenn und soweit das AktG keine Regelung bereithält. Für diese Fälle kann nicht auf die §§ 705 ff. BGB zurückgegriffen werden. Vielmehr finden auf die AG in erster Linie die Vorschriften des AktG und subsidiär, sofern dieses keine spezielleren Regelungen bereithält, die Regelungen des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) entsprechende Anwendung.[4] Daneben werden gelegentlich auch Normen des GmbHG entsprechend herangezogen,[5] da die GmbH ebenfalls körperschaftlichen Charakter hat.[6] Allerdings sind derartige Anleihen aus dem Recht des Vereins oder der GmbH aufgrund des umfassenden aktienrechtlichen Regelungsregimes die seltene Ausnahme.[7] Zudem ist aufgrund der teils erheblichen Rechtsformunterschiede größte Zurückhaltung mit derartigen Analogien geboten. Die entsprechende Anwendung der §§ 30, 31, 34, 35 BGB[8] wird aber zu Recht anerkannt. Dasselbe galt bis zum Inkrafttreten des MoMiG in Grundzügen auch für die §§ 32a, 32b GmbHG a.F.[9]

2. Kapitel GrundlagenI. Wesen der Aktiengesellschaft › 2. Eigene Rechtspersönlichkeit

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