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3.2.2 Unterkapitalisierung

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Die Fallgruppe der Unterkapitalisierung war bis zum Jahre 2008 – jedenfalls im Schrifttum – im Grundsatz anerkannt.[45] Auch in der Rechtsprechung wurde diese Rechtsfigur verschiedentlich herangezogen, um eine Durchgriffshaftung zu begründen.[46] Klare Anwendungsvoraussetzungen ließen sich aber zu keinem Zeitpunkt ausmachen. Es wurde lediglich die allgemeine und kaum subsumierbare Formel herangezogen, nach der eine Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung dann in Betracht komme, wenn die Aktionäre ihre Gesellschaft mit so wenig Grundkapital ausstatten, dass hiermit der Geschäftsbetrieb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht durchgeführt werden kann. Nunmehr hat der II. Zivilsenat dieser Rechtsfigur ausdrücklich eine Absage erteilt. Im Einzelnen führt der BGH aus, dass es einen allgemeinen (haftungsbewährten) Grundsatz, eine Kapitalgesellschaft angemessen mit Kapital auszustatten, nicht gebe. Für derartige Fälle komme allenfalls eine deliktische Haftung in Betracht, wobei der Senat offen lassen konnte, ob auch insoweit eine Fallgruppe im Rahmen des § 826 BGB zu bilden sei.[47]

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