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2. Eigene Rechtspersönlichkeit

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Die AG verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher juristische Person, d.h. sie kann Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten sein. Damit kann sie grundsätzlich alle Rechte und Pflichten wahrnehmen, die auch von einer natürlichen Person wahrgenommen werden können. Handlungsfähig wird die AG durch ihre Organe.[10] Ausnahmen bestehen nur dort, wo bestimmte Rechte und Pflichten die Existenz einer natürlichen Person voraussetzen, wie beispielsweise auf dem Gebiet des Familien- oder Erbrechts.[11] Sie kann folglich Inhaberin dinglicher Rechte, gewerblicher Schutzrechte, von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Vermögenswerten sein. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG ist die AG insoweit Trägerin von Grundrechten, als diese ihrem Wesen nach auch auf juristische Personen anzuwenden sind.[12] Die AG ist zivilprozessual betrachtet parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO)[13] und – durch ihre Organe – prozessfähig.[14] Die AG kann nach h.M. sogar Schiedsrichterin i.S.d. §§ 1034 ff. ZPO sein.[15] Daneben ist sie insolvenz-, konto-, grundbuch- und besitzfähig.[16]

2. Kapitel GrundlagenI. Wesen der Aktiengesellschaft › 3. Haftung

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