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2.4 Zeichnung über pari

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Werden Aktien, wie vielfach zu beobachten, zu einem höheren Betrag als dem Nennbetrag oder zu einem höheren Betrag als den durch die Stückaktie vermittelten Anteil am Grundkapital ausgegeben, ist der Mehrbetrag, das sog. Agio, nicht dem Grundkapital zuzuordnen und bilanziell als Kapitalrücklage (§§ 266 Abs. 3 A. II., 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) zu erfassen. Ob und in welcher Höhe ein Agio verlangt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Namentlich bei der Kapitalerhöhung bei börsennotierten Gesellschaften wird sich der Ausgabebetrag am Aktienkurs und nicht am anteiligen Grundkapital bzw. am Nennbetrag orientieren. Auch im Übrigen kann die Vereinbarung eines Agios schon bei der Gründung zweckmäßig sein. Würden bei der Gründung Aktien zum geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) ausgegeben, bliebe nur noch wenig Spielraum für die Einwerbung neuen Kapitals durch weitere Kapitalerhöhungen, wenn der Unternehmenswert hinter dem Grundkapital zurückbleibt. In diesem Fall könnten auch die durch die Kapitalerhöhung geschaffenen, neuen Aktien ebenfalls nur zum geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, obwohl der innere Wert der Aktie geringer wäre. Auf der anderen Seite ist das Agio sofort in voller Höhe durch den Aktionär zu entrichten, während der geringste Ausgabebetrag nur zu einem Viertel einzuzahlen ist (§ 36a Abs. 1 AktG).[19] Ist von vorne herein also bloß die Teileinzahlung vorgesehen, bleibt dieser Vorteil des Aktionärs auf den geringsten Ausgabebetrag beschränkt.

2. Kapitel GrundlagenIII. Grundkapital und Aktie › 3. Aktienarten

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