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4.4 Nachträgliche Schaffung von Aktiengattungen

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Nach Gründung der Gesellschaft können weitere Aktiengattungen geschaffen werden. Dies ist einmal in der Weise möglich, dass bei Kapitalerhöhungen junge Aktien eine neue, eigene Gattung begründen, oder aber in der Weise, dass bestehende Aktien derart umgestaltet werden, dass diese nunmehr einer anderen Aktiengattung zugeordnet werden.

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Werden im Zuge von Kapitalerhöhungen neue Aktiengattungen geschaffen, ist danach zu differenzieren, ob diese neuen Aktien mehr oder weniger Rechte als die bereits ausgegebenen Aktien gewähren. Werden Aktien minderen Rechts geschaffen, bedarf es lediglich eines gewöhnlichen Kapitalerhöhungsbeschlusses.[122] Denn das Bezugsrecht des Aktionärs ist gerade nicht auf die von ihm gehaltene Aktiengattung beschränkt.[123] Problematischer ist die Konstellation, in der die neuen Aktien mehr Rechte gewähren als die bereits ausgegebenen Aktien. Durch die Ausgabe dieser neuen Aktien werden reflexartig die Rechte der bereits ausgegebenen Aktien eingeschränkt.[124] Da es aber – vorbehaltlich des Bezugsrechtsausschlusses – die Altaktionäre durch Zeichnung der jungen Aktien in der Hand haben, die Schmälerung ihrer Rechte durch Bezug der jungen Aktien auszugleichen, spricht einiges dafür, die Kapitalerhöhung wie jede andere Kapitalerhöhung zu behandeln. Dogmatisch ließe sich dies durch analoge Anwendung von § 179 Abs. 3 S. 2 AktG begründen,[125] wobei der „Sonderbeschluss“ – da sämtliche Altaktionäre benachteiligt werden – mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss identisch wäre. Gleichwohl geht die überwiegende Ansicht davon aus, dass es für die Kapitalerhöhung einer Zustimmung sämtlicher der durch die Ausgabe der neuen (bevorzugten) Aktien benachteiligten Altaktionäre bedarf,[126] denn bei § 179 Abs. 3 AktG handele es sich um eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift. Diese die Gesellschaft stark einschränkende Rechtsfolge lässt sich nach h.M. nur durch eine Satzungsbestimmung verhindern, in der die Schaffung von bevorrechtigten jungen Aktien durch Mehrheitsbeschluss ausdrücklich zugelassen wird.[127] Entsprechendes gilt für den Fall, dass die neuen Aktien sowohl Vor- als auch Nachteile gegenüber den alten Aktien aufweisen.[128]

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Ebenfalls der Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre bedarf eine Satzungsänderung, durch die einzelne Aktien einer Gattung zu einer neuen Gattung umgewandelt werden. In einem solchen Fall müssen immer diejenigen Aktionäre zustimmen, die durch die Schaffung der neuen Aktiengattung benachteiligt werden. Werden also einzelne Aktien einer Gattung mit mehr Rechten versehen, müssen die Aktionäre zustimmen, deren Aktien nicht mit neuen Rechten versehen werden, da die Gewährung von Rechten an andere immer mit dem Verlust eigener Rechte einhergeht.[129]

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