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b) Voraussetzungen des § 256

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§ 256 setzt voraus, dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht; § 256 ist selbst aber keine Anspruchsgrundlage. Denkbare Anspruchsgrundlagen sind etwa § 284, § 304, § 536a Abs. 2 oder § 670 (Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten).

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Aufwendungen im Sinne der Norm liegen nur bei freiwilligen Vermögensopfern vor, die dem Interesse eines anderen dienen.[91] Oft geht es um Geldaufwendungen, aber auch die Eingehung von Verbindlichkeiten kann eine Aufwendung iSd § 670 sein. Gleiches gilt für Verwendungen, die einer Sache zugutekommen (vgl §§ 994 ff).[92] Für § 670 und §§ 677, 683, 670 liegen nach der Rechtsprechung des BGH auch bei unfreiwilligen Vermögensopfern in Form von Körper- oder Sachschäden Aufwendungen vor, wenn diese Schäden auf typischen Geschäftsrisiken beruhen – entscheidend ist insoweit die „freiwillige“ Geschäftsübernahme.[93]

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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