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c) Rechenschaftsansprüche

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Rechenschaftspflichten sind ein Unterfall der Auskunftspflichten.[110] Rechenschaftslegung meint die übersichtliche, schriftliche Zusammenstellung von Vorgängen, beispielsweise im Rahmen einer Verwaltung.[111] Auch Rechenschaftspflichten können durch Vertrag, Gesetz oder den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) begründet werden. § 259 begründet keine Rechenschaftspflicht, sondern setzt voraus, dass eine spezifische Rechenschaftspflicht anderweitig begründet ist, die eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung betrifft. Für diesen Fall muss der Verpflichtete eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorlegen. Inhaltlich geht der Anspruch also über die bloße Auskunftserteilung hinaus.

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Gesetzliche Bestimmungen, die Rechenschaftspflichten begründen, finden sich zahlreich im BGB (und auch in vielen Nebengesetzen, vgl etwa § 87c HGB). Ein Beispiel bietet etwa § 556 Abs. 3: Der Vermieter muss über die Vorauszahlungen zu den Betriebskosten jährlich abrechnen. Ein weiteres Beispiel bietet § 666, der den Beauftragten auch zur Rechenschaft verpflichtet. Gleiches gilt für den geschäftsführenden Gesellschafter gem. § 713 iVm § 666. Die Rspr entnimmt den gesetzlichen Rechenschaftspflichten einen allgemeinen Grundsatz: Rechenschaftspflichtig ist, wer fremde Angelegenheiten oder solche, die zugleich fremde und eigene sind, besorgt.[112] Voraussetzung ist – wie bei den Auskunftsansprüchen – eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den Parteien.

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§ 259 Abs. 1 regelt (lediglich) den Umfang einer bestehenden Rechenschaftspflicht über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung. Die Angaben müssen dem Berechtigten die eigenständige Überprüfung seiner Ansprüche ermöglichen.[113] § 260 Abs. 1 begründet eine besondere Auskunftspflicht – nämlich die Pflicht zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses –, wenn der Schuldner einen Inbegriff von Gegenständen herausgeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft erteilen muss. Ein „Inbegriff von Gegenständen“ beschreibt „jede Mehrheit von Vermögensgegenständen, Sachen wie Rechten oder Forderungen […] bei der der Berechtigte […] nicht in der Lage ist, die einzelnen Vermögensgegenstände zu bezeichnen […]“[114]. Ein solcher Inbegriff wird beispielsweise von einer Bibliothek oder einer Schallplattensammlung begründet. Das Bestandsverzeichnis muss wiederum die nötigen Informationen zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche aufweisen.

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Sowohl die Zusammenstellungspflicht nach § 259 Abs. 1, als auch die Pflicht zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 werden in ihrer Effektivität erheblich durch das Instrument der eidesstattlichen Versicherung gestärkt (§ 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2). Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Pflicht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt wurde, kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Das gilt nach § 259 Abs. 3 bzw § 260 Abs. 3 nur dann nicht, wenn es nur um Angelegenheiten von geringfügiger Bedeutung geht. Als Durchsetzungsinstrument ist die eidesstattliche Versicherung vor allem deshalb effektiv, weil ihre falsche Abgabe mit Strafe bedroht ist (§§ 156, 161 StGB).[115] Manch wenig gewissenhafter Schuldner wird lieber seine Sorgsamkeit noch einmal erhöhen, als das Strafrisiko einzugehen.

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Im Prozess werden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung meist in Form einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchgesetzt:[116] Auf der ersten Stufe steht der Anspruch auf Auskunfts- oder Rechnungslegung. Nachdem über diesen Anspruch entschieden ist, wird gegebenenfalls auf zweiter Stufe über die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entschieden. Als dritte Stufe schließt sich gegebenenfalls die Verhandlung über den Hauptanspruch an.

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