Читать книгу BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann - Страница 189

cc) Auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützte Auskunftsansprüche (§ 242)

Оглавление

270

Auskunftsansprüche können sich aber auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) ergeben, wenn kein speziell geregelter Auskunftsanspruch einschlägig ist. Zwar gibt es im deutschen Privatrecht keine zentral geregelte allgemeine Auskunftspflicht. Auf Grundlage von § 242 bejaht die stRspr aber Auskunftspflichten, wenn sich aus der „Natur der Sache“ oder dem „Wesen des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses“ ergibt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen[105], die zur Beseitigung jener Ungewissheit geeignet sind.[106] Grundvoraussetzung eines aus § 242 abgeleiteten Auskunftsanspruchs ist eine besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem, also beispielsweise ein Vertrag, eine ähnliche geschäftliche Beziehung (vgl § 311 Abs. 2 Nr 3) oder ein gesetzliches Schuldverhältnis.[107] Oft soll die Auskunft vertragliche Schadensersatzansprüche vorbereiten. Dann muss aber zumindest ein begründeter Verdacht für eine Pflichtverletzung bestehen, die zu einem Schaden geführt hat.[108] Naheliegende und leicht zugängliche Informationswege muss der Berechtigte nutzen, sonst ist er nicht „in entschuldbarer Weise“ im Ungewissen.[109]

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

Подняться наверх